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handlung Statt finden, dergestalt, daß das Erzeugniß eines anderen Vereins-
Staates unter keinem Vorwande hoͤher belastet werden darf, als das inlaͤndische.
Derselbe Grundsatz findet auch bei den Zuschlags-Abgaben und Octrois Statt,
welche für Rechnung einzelner Gemeinen erhoben werden, so weit dergleichen
Abgaben nicht überhaupt nach der Bestimmung des Artikels 11. Nr. 6. unzu-
(dssig sind.
Art. 13. Chaufseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, wie
z. B. der in den Königreichen Bayern und Württemberg zur Surrogirung des
Wegegeldes von eingehenden Götern eingeführte fire Zollbeischlag, ebenso Pflaster-,
Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen der-
gleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des
Staates oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Commune geschieht, sol-
len nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, als sie
den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten angemessen sind.
Das dermalen in Preußen nach dem allgemeinen Tarise vom Jahre 1828.
bestehende Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo in kei-
nem der contrahirenden Scaaten überschritten werden.
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf
chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze ge-
mäß aufgehoben, und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet
werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Er-
hebung kommen.
Art. 14. Die contrahirenden Regierungen wollen dahin wirken, daß in ihren
Landen ein gleiches Münz-, Maaß= und Gewichtssystem allgemein in Anwendung
komme, und hierüber sofort besondere Unterhandlungen einleiten lassen.
Vorldußig find dieselben übereingekommen, daß schon von der Ausführung
des gegenwärtigen Vertrages an ein gemeinschaftliches Zollgewicht, und zwar
der bereits in dem Großherzogkhume Hessen gesetzlich eingeführte Centner in
Anwendung kommen, und der gemeinschaftliche Jolltarif überall mit Zugrundele-
gung dieser Gewichts-Einheit ausgearbeitet und publicirt werden soll.
Den contrahirenden Regierungen bleibt es überlassen, zur schnelleren Ab-
sfertigung der Waarensendungen an den Jollstärten, und zur leichteren Berech-
nung des vorgedachten gemeinschaftlichen Zollgewichts bei den in dem Zolltarife
vorkommenden Maaß= und Gewichtsbestimmungen eine Reduction sowohl auf
die Maaße, welche in den Tarifen der anderen contrahirenden Staaten ange-
nommen sind, als auch auf das Gemwicht, welches in ihren Landen anderweit
gesetzlich oder landöblich eingeführt ist, entwerfen und öffentlich bekannt machen
u lassen.
Joll-Abgabe soll in den Thuͤringisden Vereinslanden nach dem
Jahrgang 1833 (Ao. 1476.) Rr Preu-