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ßen Falken und des Königlich-Preußischen rothen Adler-Ordens drit-
ter Klasse;
von welchen unter Vorbehalt der beiderseitigen landesherrlichen Genehmigung
nachstehender Vertrag abgeschlossen worden ist.
Art. 1. Das für die im Preuhischen Gebiete eingeschlossenen Großherzoglich=
Scchsischen Aemter Allstedt und Oldisleben den Großherzoglichen Kassen in Bezie-
hung auf die Zollgefälle zu gewährende jährliche Einkommen soll vom lsten Ja-
mar 1834. an nach Maatgabe des Rein-Ertrages, welcher in dem Gebiete des
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Kurhessen, dem Großherzog=
thume Hessen und dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine durch den
Vertrag vom LIten Mai d. J. begründeten Gesammt-Jollvereins aufkommen
wird, anderweit regulirt werden, und der Betrag desselben in gleichen Vierthei-
len, in den Monaten März, Juni, September und December zur Verfügung
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach bei
der Hauprkasse der Königlichen Regierung zu Erfüurt bereit stehen. Zur Fest-
siellung dieser Summe wird die Großherzogliche Regierung eine Uebersicht der
neuesten Bevölkerung der Aemter Austedt und Oldisleben mittheilen, und hiemit
von drei zu drei Jahren in denselben Terminen, in welchen die Aufnahme der
Bevölkerung in dem Preuwischen Staate erfolgt, fortfahren.
Art. 2. Wegen der steuerfreien Einlassung der Waaren, welche mit Groß-
herzoglichen Hofmarschallamts-Attesten für die Hofhaltung Seiner Königlichen
Hoheit eingehen, bewendet es bei den Bestimmungen des Artikels 6. des Vertrages
vom 27 ten Juni 1823.
Art. 3. Nicht minder verbleibt es bei denjenigen Bestimmungen, welche im
Artikel 1. des eben gedachten Vertrages über die gegenseitig zu gewährende Un-
terstätzung in der Controle der Steuern und in der Bestrafung der Steuerver-
gehen enthalten sind, woneben im Allgemeinen auch die Bestimmungen des Zoll-
Cartels, welches unter dem 1l#ten Mai d. J. gleichzeitig mit dem Anschlusse des
Thüringischen Zoll= und Handelsvereins an den Gesammt-Zollverein errichtet
worden ist, auf die Verhältnisse der Aemter Allstedt und Oldisleben volle An-
wendung finden sollen.
Art. 4. In Betreff der Steuern von inneren Erzeugnissen, und wegen des Salz-
Debits ist im Anschlusse an die auch hierüber bereits in dem mehrgedachten Ver-
trage vom 27sten Juni 1823. enthaltenen Stipulationen Folgendes verabredet
worden.
A. Wegen des Branntweins.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog wollen, gemäß der im 3ren
Artikel des gedachten Vertrages ertheilten Zusage der Einführung einer Steuer
auf die Fabrication dieses Getränks, welche der Preußischen Steuer im Betrage
und in den Erhebungs= und Controlformen entspricht, dieselbe Verordnung für
(No. 1480) Uu 2 die