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auf den ihm vom Imploranten zeitig (Prozeßordnung Tit. 2. &. 160.)
gemachten Einwand der Inkompetenz keine Ruͤcksicht genommen hat.
In Bezug auf die zum gerichtlichen Verfahren gar nicht geeigneten
Gegenstände behält es jedoch lediglich bei den Bestimmungen Unserer Or-
der vom 30sten Juni 1828. (Gesetz-Sammlung Seite 86.) sein Bewenden.
9) wenn der Richter gar keine Entscheidungsgründe angegeben oder der Ap-
pellationsrichter sich lediglich auf die Gründe des ersten Urtheils bezogen hat;
10) wenn nach den von dem Richter angegebenen Gründen wider den klaren
Inhalt der Akten erkannt worden ist. Dieser Fall tritt ein:
a) wenn eine in den Prozeßschriften enthaltene oder zu Protokoll erklärce
und mit Angabe der Beweismittel unterstützte Thatsache, welche eine
entgegengesetzte Entscheidung begründen würde, in den Urtheilsgründen
gar nicht erwähnt ist;
b) wenn der aus einer bestimmten Erklärung einer Parthei entnommene
Ertscheidungsgrund dem wörtlichen Inhalte dieser Erklärung entgegen
ist, oder wenn eine Thatsache, im Fall eine Beweis-Aufnahme statt-
fand, gegen den wörtlichen Inhalt der beigebrachten oder ausgenomme-
nen Beweismittel festgestellt worden ist;
c) wenn zur Begründung der Nichtigkeit einer solchen Thatsache den bei-
gebrachten oder ausgenommenen Beweismitteln, welchen nach den Ge-
setzen die Beweiskraft völlig mangelt, dennoch Beweiskraft beigelegt
worden ist;
A) wenn über den Antrag des Gegners hinaus erkannt worden ist, mie
Ausnahme der Fälle, in denen die Gesetze dies ausdrücklich gestatten
(4. 58. Tit. 23. der Prozeßordnung). Ist dagegen nicht über alle An-
träge der Partheien erkannt, so isi der Fall einer Nichtigkeirsbeschwerde
nicht vorhanden. Der Nichter ist auf Verlangen einer derselben nur
eine Ergänzung seines Erkenntnisses zu liesern verbunden; jedoch behäle
es in Hinsicht der geforderten, vom Richter aber übergangenen Zinsen
bei der Vorschrift des Allgemeinen Landrechts Thl. I. Tit. 11. 9#. 846.
und 848. sein Bewenden.
6. 6. Hat eine solche Verletzung (§. ö.) stattgefunden, die dadurch be-
nachtheiligte Parthei aber, obwohl davon unterrichtet, dehnoch die Verletzung in
der zunachst stattgefundenen Prozeßverhandlung nicht gerügt; so soll dies als eine
stillschweigende Ensagung angesehen und die Nichtigkeirsbeschwerde nicht weiter
zugelassen werden.
. 7. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird auch gegen Agnitions= und Pu-
rifikations-Resolutionen, so wie gegen Adjudikations-Erkenntnisse gestattet.
&é. 8. Ausgenommen von der durch die gegenwärtige Verordnung ein
geführ-