Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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VII.  Reichs-  und  Staatsbetriebe.

..  134.

Flr  Betriebe,  welche  für  Rechnung  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats
verwaltet  werden,  tritt  bei  Anwendung  dieses  Gesetzes  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft
  das  Reich  beziehungsweise  der  Staat.  Die  Befugnisse  und  Obliegenheiten
  der  Genossenschaftsversammlung  und  des  Genossenschaftsvorstandes  werden
durch  Ausführungsbehörden  wahrgenommen,  welche  für  die  Heeresverwaltungen
von  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents,  im  Uebrigen  für
die  Reichsverwaltungen  vom  Reichskanzler,  für  die  Landesverwaltungen  von  der
Landes-Zentralbehörde  zu  bezeichnen  sind.  Dem  Reichs-Versicherungsamt  ist  mitzutheilen,
  welche  Behörden  als  Ausführungsbehörden  bezeichnet  worden  sind.

g.  135.
Soweit  das  Reich  beziehungsweise  der  Staat  in  Gemäßheit  des  8.  134
an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft  tritt,  finden  die  I##.  33  bis  62,  65  bis  69,
80,  105  bis  113,  114  Abs.  2,  3,  9§.  115  bis  118,  120  bis  132,  156  bis  161
keine  Anwendung.

g.  136.

Die  Erstreckung  der  Versicherungspflicht  auf  Betriebsbeamte  mit  einem
dreitausend  Mark  übersteigenden  Jahresarbeitsverdienste  (I.  4  Abs.  1)  kann  durch
die  Ausführungsvorschriften  erfolgen,  soweit  diese  Beamten  nicht  nach  F.  6  von
der  Anwendung  dieses  Gesetzes  ausgeschlossen  sind.

Den  Ausführungsvorschriften  bleibt  auch  die  Bestimmung  überlassen,  ob
und  inwieweit  die  Renten  nach  Maßgabe  des  F.  26  in  Naturalleistungen  gewährt
werden  sollen.

#.  137.
Die  Feststellung  der  Entschädigungen  (G.  75)  erfolgt  durch  die  in  den
Ausführungsvorschriften  zu  bezeichnende  Behörde.

9.  138.

Vorschriften  der  Ausführungsbehörden  über  das  in  den  Betrieben  von  den
Versicherten  zur  Verhütung  von  Unfällen  zu  beobachtende  Verhalten  sind,  sofern
sie  Strafbestimmungen  enthalten  sollen,  vor  dem  Erlasse  mindestens  drei  Vertretern
  der  Arbeiter  zur  Berathung  und  gutachtlichen  Aeußerung  vorzulegen.  Die
Berathung  findet  unter  Leitung  eines  Beauftragten  der  Ausführungsbehörde
statt.  Der  Beauftragte  darf  kein  unmittelbarer  Vorgesetzter  der  Vertreter  der
Arbeiter  sein.

g  139.

Die  zur  Durchführung  der  Bestimmungen  der  §9.  134  bis  138  erforderlichen
Ausführungsvorschriften  werden  für  die  Heeresverwaltungen  von  der  obersten