Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Sammkung bekanm gemachten Erlasse vom 31sten Januar 1822., 19ten Juli 
1823. und 10ten Dezember 1825., durch welche die Aufrufe der Liquidanten 
aus Verwaltungsansprüchen an die Staatskasse, aukorisirt worden, so wie die 
auf den Grund Meiner Verfügungen erfolgten Aufruse, Verhandlungen und 
Präklusionen auch auf jeden Anspruch an die Domainenverwaltung, er mag aus 
Pachtkontrakten, oder aus andern Rechtsverhältnissen entspringen, anzuwenden 
sind, wie Ich solches hierdurch noch besonders erkläre; wobei sich übrigens von 
selbst versteht, daß es bei dem in einem einzelnen Falle abweichend ergangenen 
rechtskräftigen Erkenntnisse sein Bewenden behalte. Sie haben diese Bestim- 
mung, zur Belehrung der gerichtlichen und verwaltenden Behörden, durch die 
Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 27sten März 1833. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister Maassen und Mühler. 
 
	        
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