Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

224  Nr.  19.  1917.

Die  zweite  Ausfertigung  der  Ortslisten  und  etwaiger  zugehöriger  Zählbezirkslisten
  sowie  die  zugehörigen  Anzeigen  werden  von  den  Großherzoglichen
Amtern,  den  Klosterämtern  und  Magistraten  nicht  an  das  Großherzogliche
Statistische  Amt  eingeschickt,  sondern  aufbewahrt.

VII.

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  haben  durch  eine  besondere  Ermittelung
  getrennt  von  der  allgemeinen  Bestandserhebung  in  den  landwirtschaftlichen
  Betrieben  die  Vorräte  an  Brotgetreide  und  Mehl,  Gerste,  Hafer  und
Hülsenfrüchten,  welche  sich  im  Gewahrsam  der  Kommunalverbände  befinden,
mit  Einschluß  solcher,  die  von  Kommunalverbänden  an  Trocknungsanstalten  oder
Mühlen  zum  Trocknen  oder  Vermahlen  überwiesen  worden  sind,  oder  welche  für
einen  Kommunalverband  als  Empfänger  am  15.  Februar  auf  dem  Transport
sind,  oder  welche  von  Kommunalverbänden  bereits  an  Bäcker,  Konditoren,
Händler  und  Tierhalter  abgegeben,  aber  am  15.  Februar  noch  vorhanden  find,
festzustellen  und  eine  Übersicht  darüber  unter  Benutzung  der  in  Ziffer  II  dieser
Bekanntmachung  vorgeschriebenen  Ortsliste  dem  Großherzoglichen  Statistischen
Amte  in  Schwerin  bis  zum  27.  Februar  1917  einzureichen.

VIII.

Das  Großherzogliche  Statistische  Amt  hat  die  in  §  8  vorgeschriebenen  Verzeichnisse
  bis  zum  10.  März  1917  dem  Großherzoglichen  Ministerium  des
Innern  einzureichen.

Schwerin,  den  2.  Februar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.