gehalten, und es geben die Einwendungen gegen die vom Appellanten angege-
benen Beweismittel verloren. 4
Der Appellant wird zu dem zur Beantcwortung der Appellakion anbe-
raumten Termine unter der Verwarnung mit vorgeladen, daß im Falle seines
Ausbleibens die Absendung der Akten zur mündlichen Verhandlung an den
Appellationsrichter erfolgen würde. 5
Nach Abhaltung des Termins zur Beanewortung der Appellarionsbe-
schwerden werden die Akten sofort an das Gericht zweiter Instanz befördert, es
sey denn, daß die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung eines Edirions-
punktes verfügt wäre. Den Partheien wird die Wbsendung der Akten, unter Mie-
theilung einer Abschrift der Beantwortung an den Appellanten, bekannt gemacht.
Haben beide Partheien darauf angetragen, daß die Sache ohne münd-
liche Verhandlung vor dem Appellationsrichter entschieden werde, so wird ohne
Weiteres auf schriftlichen Vortrag das Erkemmiß abgefaßt.
. 49.
Außer diesem Falle werden die Partheien zur muͤndlichen Verhandlum
unter der Verwarnung vorgeladen, daß, im Falle beide Partheien nicht erschei-
nen, auf die Akten, wie sie liegen, erkannt, im Falle aber nur eine der Partheien
nicht erscheint, das Komumazialverfahren dahin stattfinden würde, daß alle von
dem Nichterschienenen in zweiter Instanz vorgebrachte, streitige, mit schriftlichen
Beweisen nicht unterstützte Thatsachen für nicht angeführt erachtet, und alle von
dem Gegentheile angeführte Thatsachen, denen noch nicht ausdrücklich widerspro-
chen worden, für zugestanden, so wie die vom Gegentheile beigebrachten Urkun-
den für anerkannt angesehen werden sollen.
Gleichzeitig wird ein Referent ernannt, welcher in der Sitzung dem Vortrage
der Partheien eine schriftliche Darstellung der bisherigen Verhandlungen voranschickt.
. 0
Wird von beiden Theilen appellirt, so ist über beide Appellationen glacch-
zeitig zu verhandeln, und darüber in einem Urtheil zu erkennen.
Die Ausfertigungen des Erkennmiisses sind mit den Akten dem Gerichte
erster Instanz zur ungesckumten Insinvation an die Partheien zuzufertigen.
52.
Befindet sich das Gericht erster und
Orte, so dürsen die Bevollmaächtigten erster
gerichte für ihre Machtgeber auftreten.
53.
Insoweit für das Verfahren zweiter Imstanz nicht besondere Worschrif-
ten ertheilt worden sind, sollen hierbei die für die erste Instanz gegebenen Be-
stimmungen zur Nichischnur genommen werden.
In Ansehung des Verfahrens in dritter Instanz bleibt es bei den ge-
setzlichen Vorschriften.
Jahrgang 1833. (FNJo. 1426.) J b. 55.
weiter Instanz an dem nämlichen
Instan auch bei dem Appellations=
Dritte In-
Hanz.—