Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

— 47 — 
Aufnahme, so ist das Erkenntniß in der Regel unter das Protokoll niederzu- 
schreiben und mit diesem auszufertigen. 
Die Beweise koͤnnen sogleich in dem ersten Termine aufgenommen, und 
Zeugen und Sachverstaͤndige, welche sich am Orte des Gerichts befinden, unver- 
züglich zur Gerichtsstelle beschieden werden. 
65 
Die Appellation findet Statt, wenn der Gegenstand der Beschwerde mehr 
#ols zwanzig Thaler ausmacht. 
Dritter Titel. 
Vom Verfahren in Bagatellsachen. 
66 
8. 66. 
In Bagatellsachen soll bei allen Gerichten nach den Vorschriften des 
zweiten Abschnitts zweiten Titels dieser Verordnung, insoweit der gegenwaͤrtige 
Titel nicht Abweichungen vorschreibt, verfahren werden. 
67 
Bei den Gerichten, welche ein Kollegium bilden, sind einzelne Kommissa- 
rien zur Verhandlung und Entscheidung der Bagatellsachen zu ernennen. 
In der ersten, an den Verklagten ergehenden, Vorladung ist zugleich zu 
bestimmen, was derselbe dem Klaͤger zu leisten hat, mit der Verwarnung, daß, 
falls die Klage in gehoͤriger Zeit nicht beantwortet werde, die erlassene Bestim- 
mung gleich einem Kontumazialerkenntniß ohne Weiteres zur Vollstreckung ge- 
bracht werden wuͤrde. ao 
Gegen diese, die Stelle eines Kontumazial--Erkenntnisses vertretende Ver- 
fügung soll, im Falle die Sache nicht appellabel ist, die Restiturion nach WVorschrift 
der 95. 38. und 39. dieser Verordnung, sonst aber nur die Appellation zuge- 
lassen werden. " " 
Vierter Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
6, 70. 
Klage, Appellation und Revision, so wie deren Beantwortungen, können 
mündlich zu Protokoll oder schriftlich in oder vor dem dazu anberaumten Ter- 
mine angebracht werden. Hat jedoch eine Parthei einen Justizkommissar zu ihrem 
Bevollmächtigren bestellt, so muß dieser die Anträge und Erkldrungen hrirüch 
zirrecchen Den Schriftsätzen ist eine Abschrift derselben für den Gegentheil 
eizufügen. 
8. 7I. 
Die Partheien koͤnnen ihre Schriftsaͤtze selbst verfassen; doch soll wegen 
Mangelhaftigkeit eines Schriftsatzes niemals die Verlegung eines Termins statt 
finden. 
8. 72. 
Saͤmmtliche prozeßleitende Verfuͤgungen werden in der Regel durch De—- 
(No. 1426.) krets-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.