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Depositorium des daselbst bezeichneten Gerichts zu zahlen, und nach den Grund-
sätzen der Ablsungsordnung vom 7ten Junius 1821. über Kapitalablösungen bei
Gügern, welche mit Einschränkungen des Eigenthums, und mit Realverbindlich-
keiten belastet sind, zu verwenden. Der Justizminister wird die Gerichte mit
ndherer Instruktion hierüber versehen.
6. 11. Das Geschäft der Renenzahlung und Amortisation leitet der Oberprä-
ssdent. Der Tilgungsfonds wird gebildet:
a) aus den dreißig Prozenten (6. 7.), welche von dem Geldbetrage der Abgaben
abzusetzen sind, und welche daher aus den von den Mediatstädten auszu-
brinhenden vollen Summen während des Laufes der Tilgung der Kasse
verbleiben;
b) aus dem Betrage der abgelösten Renten;
Tc) aus Zuschüssen aus Staatskassen, um das Ablösungsgeschadft in einem Zeit-
raume von längstens zwanzig Jahren zu Ende zu führen.
é. 12. Den Mediatstädten stehr frei, die nach der Bestimmung im §. 6. bis zur
Beendigung der Tilgung an die Amortisationskasse jährlich zu zahlenden Sum-
men auf einmal abzutragen.
Sie können sich deshalb vor dem Isten Juli jeden Jahres, unter Nach-
weisung der Zahlungsmittel an den Oberpräsidenten wenden, welcher ihnen dem-
mit den mit Berechnung des Interusuriums festzusetzenden Betrag bekannt zu
machen hat.
. 13. Denjenigen Stadtgemeinden, deren Kämmereikassen jährliche Zahlungen an
ihre Grundherrschaften zu leisten haben, die aus dem im §. 1. und 2. bezeichne-
ten Abgabenverhältnisse hervorgehen, soll gestattet seyn, dieselben nach den Be-
stimmungen dieses Gesetzes abzulösen. Die Stadtgemeinden sind jedoch verpflich-
tet, bei Verlust dieser Befugniß, ihren Antrag auf Ablösung der Rente binnen
sechs Wochen nach erfolgter Verkündigung des Geesetzes bei der betreffenden
Regierung anzumelden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegcl.
Gegeben Berlin, den 13ten Mai 1833.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog zu Mecklenburg.
v. Schuckmann. Maassen. Frh. v. Brenn.
v. Kamptz. Mühler.
Beglaubigt:
Friese.
(No. 1432.)