und 49. die Wahl des Schulzen zu, der Gewaͤhlte ist aber dem Landrathe zu
praͤsentiren, welchem es obliegt, dessen Qualifikationen zu pruͤfen und ihn zu be-
stätigen, oder die Wahl eines andern Kandidaten zu verlangen.
c. Die Besitzer der Gerichtsbarkeit haben das Recht und die Pflicht, per-
sönlich oder durch qualifzirte Stellvertreter, innerhalb ihres Gerichtsbezirks die
&. 10. Tit. 17. Th. II. des Allgemeinen Landrechts angegebenen Anstalten zu
Erhaleung der Ruhe, Sicherheit und Ordnung zu treffen. Die Polizeigerichts-
barkeit aber (§. 11. a. a. O.) ist von dem Patrimonialgerichte zu verwalten.
d. Diejenigen Gutsbesitzer, welche die Gerichtsbarkeit früher besessen, sie je-
doch nach dem Aufhören der Fremdderrschaft nicht wieder erlangt haben, sollen
die 6. 10. Tit. 17. Th. II. des Allgemeinen Landrechts bezeichneten Anstalten auf
den ihnen eigenthümlichen Höfen und Grundstücken unter unmittelbarer Aufsicht
des Landraths zu treffen, berechtigt und verpflichtet seyn. Die Polizeigerichtsbar-
keit dagegen ist von den dazu geordneten Staatsbehèrden auszuüben. Hiernach
haben alle Unsere Behörden und Unterthanen in den bezeichneten Landestheilen
sich gehorsamst zu achten.
Gegeben Berlin, den 31sten März 1833.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. v. Schuckmann. Gr. v. Lottum. Gr. v. Bernstorff.
v. Hake. Maassen. Frh. v. Brenn. v. Kamptz. Mühler. Ancillon.
(No. 1434.) Verordnung, die Regulirung der während der Westphälischen Zwischen-Regie-
rung entstandenen Verhältnisse zwischen den Dominien und Gemeinen in
den zur Provinz Sachsen gehörigen, ehemals Westphälischen Landestheilen
betreffend. Vom 3lsten März 1833.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Im PVerfolg Unserer Verordnung vom heutigen Tage, die Einführung des
Allgemeinen Landrechts in Beziehung auf die Verwaltungsangelegenheiten der
Landgemeinen in den zum Verwaltungsverbande der Provinz Sachsen gehöri-
gen, der Westphalischen Zwischen-Regierung unterworfen gewesenen Landestheilen
betreffend, finden Wir für nöthig, wegen Regulirung der während der Zwischen-
Regierung entstandenen Verhälmisse zwischen den Dominien und Gemeinen in
den gedachten Landestheilen, nach Anb rung Unserer getreuen Stände und auf
Antrag Unsers Staatsministerii, Folgendes zu verordnen:
. 1. Die in Folge der fremdherrlichen Gesetzgebung zeither bestandene Ver-
bindung der Domainen und Rittergüter mit den Stadt= und Landgemeinen
wird, wenn nicht beide Theile das Fortbestehen derselben wünschen, unter gsn
nach-