Rechts-
Verbaͤltnisse
der noch nicht
ur Naturali-
siion geeigne=
ten Juden.
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nahme, zu erfüllen, und, mit Ausschluß der Stolgebühren, gleiche Lasten, wie
andere Einwohner zu tragen. Mit Ausnahme der besonderen Gorschriften,
welche die Gesetze wegen solcher Handlungen und Geschäfte, worauf die Ver-
schiedenheit ihrer Religionsbegrifse von Einfluß ist, namentlich Thl. I. Tit. 10.
(. 317. bis 351. der Gerichtsordnung, wegen der Eidesleistungen, Thl. I. Tit. 10.
é. 352. der Gerichtsordnung und &. 335. No. 7. und 6. 357. No. S. der Kri-
minalordnung wegen der abzulegenden Zeugnisse und Zeugeneide, so wie Thl. II.
Tit. 8. 66. 989. und 990. des Allgemeinen Landrechts, wegen Präsemation der
Wechsel an Sabbarhen und Festtagen, sind sie in Hinsicht ihrer bürgerlichen
und privatrechtlichen Verhälmisse nach den allgemeinen Gesetzen, gleich den christ-
lichen Einwohnern zu behandeln, und nur folgenden Beschränkungen unterworfen:
a) zu Staatsämtern und zu den Stellen der Magistratsdirigenten sind die-
selben nicht wahlfähig; eben so wenig
b) zu der Funktion der Deputirten auf den Kreistagen, Kommunal= und Pro-
vinzial-Landtagen.
ck) Wenn sie Rittergüter erwerben, werden einstweilen die mit dem Besitze
verbundenen Ehrenrechte von der Staatsbehörde ausgeübt, doch bleiben sie
die damit verbundenen Lasten zu tragen verbunden.
d) In eine andere Provinz Unseres Reichs ihren Wohnsitz zu verlegen, sind
sie nur mit Genehmigung Unseres Ministers des Innern berechtigt und ver-
pflichtet, sich vorher mit der Korporation, zu welcher sie gehèren, wegen Ab-
lösung ihres Antheils an den Korporations-Verpflichtungen durch Einigung
mit dem Korporations-Vorstande, oder, wenn eine solche nicht zu bewirken
ist, nach der Festsetzung der Regierung sich abzußinden.
. 21. Diesenigen jüdischen Einwohner Unserer Provinz Posen, welche sich
zu Erlangung der, der gedachten naturalisirten Klasse verliehenen Rechte noch
nicht eignen, sollen von der Verwaltungsbehörde jeder Korporation sorgfältig
und zwar familienweise, nach einem von dem Oberpräsidenten zu bestimmenden
Schema, verzeichnet werden. Die Gerzeichnisse werden dem Landrathe des
Kreises zur Prüfung vorgelegk, von demselben demnächst bescheinigt, und bei der
Orts-Polizeibehsrde aufbewahrt. Alle Jahr erfolgt eine Revision und Beschei-
nigung dieser Verzeichnisse.
K. 22. Auf den Grund derselben wird von der Orts-Polizeibehörde jedem
Familienvater ein mit der Nummer des Werzeichnisses versehenes Zertifikat er-
theilt. Dieses soll die Namen der sämmtlichen Mitglieder der Familie enthal-
ten, und nach der jährlichen Revision mit einem Wisa versehen oder berichtigt
werden.
é. 23. Solche Zertifkate sollen nur densenigen Familienvatern und einzelnen
vollsährigen und selbstständigen Juden ertheilt werden, welche den Nachweis
föh-