Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

Rechts- 
Verbaͤltnisse 
der noch nicht 
ur Naturali- 
siion geeigne= 
ten Juden. 
— 70 — 
nahme, zu erfüllen, und, mit Ausschluß der Stolgebühren, gleiche Lasten, wie 
andere Einwohner zu tragen. Mit Ausnahme der besonderen Gorschriften, 
welche die Gesetze wegen solcher Handlungen und Geschäfte, worauf die Ver- 
schiedenheit ihrer Religionsbegrifse von Einfluß ist, namentlich Thl. I. Tit. 10. 
(. 317. bis 351. der Gerichtsordnung, wegen der Eidesleistungen, Thl. I. Tit. 10. 
é. 352. der Gerichtsordnung und &. 335. No. 7. und 6. 357. No. S. der Kri- 
minalordnung wegen der abzulegenden Zeugnisse und Zeugeneide, so wie Thl. II. 
Tit. 8. 66. 989. und 990. des Allgemeinen Landrechts, wegen Präsemation der 
Wechsel an Sabbarhen und Festtagen, sind sie in Hinsicht ihrer bürgerlichen 
und privatrechtlichen Verhälmisse nach den allgemeinen Gesetzen, gleich den christ- 
lichen Einwohnern zu behandeln, und nur folgenden Beschränkungen unterworfen: 
a) zu Staatsämtern und zu den Stellen der Magistratsdirigenten sind die- 
selben nicht wahlfähig; eben so wenig 
b) zu der Funktion der Deputirten auf den Kreistagen, Kommunal= und Pro- 
vinzial-Landtagen. 
ck) Wenn sie Rittergüter erwerben, werden einstweilen die mit dem Besitze 
verbundenen Ehrenrechte von der Staatsbehörde ausgeübt, doch bleiben sie 
die damit verbundenen Lasten zu tragen verbunden. 
d) In eine andere Provinz Unseres Reichs ihren Wohnsitz zu verlegen, sind 
sie nur mit Genehmigung Unseres Ministers des Innern berechtigt und ver- 
pflichtet, sich vorher mit der Korporation, zu welcher sie gehèren, wegen Ab- 
lösung ihres Antheils an den Korporations-Verpflichtungen durch Einigung 
mit dem Korporations-Vorstande, oder, wenn eine solche nicht zu bewirken 
ist, nach der Festsetzung der Regierung sich abzußinden. 
. 21. Diesenigen jüdischen Einwohner Unserer Provinz Posen, welche sich 
zu Erlangung der, der gedachten naturalisirten Klasse verliehenen Rechte noch 
nicht eignen, sollen von der Verwaltungsbehörde jeder Korporation sorgfältig 
und zwar familienweise, nach einem von dem Oberpräsidenten zu bestimmenden 
Schema, verzeichnet werden. Die Gerzeichnisse werden dem Landrathe des 
Kreises zur Prüfung vorgelegk, von demselben demnächst bescheinigt, und bei der 
Orts-Polizeibehsrde aufbewahrt. Alle Jahr erfolgt eine Revision und Beschei- 
nigung dieser Verzeichnisse. 
K. 22. Auf den Grund derselben wird von der Orts-Polizeibehörde jedem 
Familienvater ein mit der Nummer des Werzeichnisses versehenes Zertifikat er- 
theilt. Dieses soll die Namen der sämmtlichen Mitglieder der Familie enthal- 
ten, und nach der jährlichen Revision mit einem Wisa versehen oder berichtigt 
werden. 
é. 23. Solche Zertifkate sollen nur densenigen Familienvatern und einzelnen 
vollsährigen und selbstständigen Juden ertheilt werden, welche den Nachweis 
föh-
	        
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