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6) Schuldansprüche derselben für verkaufte berauschende Getränke haben keine
rechtliche Gültigkeit.
6. 26. Zu ihrer Verheirathung bedürfen diese Juden eines Trauscheins, der
ihnen von Seiten des Landraths stempel= und kostenfrei ertheilt werden soll, so-
bald sie sich wegen Erreichung des Alters von 24 Jahren oder wegen der vom
Oberpräsidenten erhaltenen Dispensation legitimiren; wenn die Braut eine Aus-
länderin ist, das derselben eigenthümliche Vermögen von 500 Rthlr. bescheinigen
und die Fähigkeit und Mittel nachweisen, durch den Betrieb eines gesetzlich er-
laubten Gewerbes oder durch hinreichendes eigenthümliches Vermögen den Un-
terhalt einer Familie zu sichern. Die Vorsteher der Korporationen sind ver-
pflichtet, darauf zu halten, daß diesen Worschriften genügt werde.
6. 27. In Beziehung auf alle im Obigen nicht berührte Geschäfte und Ver-
hältnisse werden auch die nicht naturalisirten Juden nach denselben Grundsätzen,
wie die christlichen Einwohner behandelt, und alle wegen dieses Gegenstandes
ergangene frühere Verordnungen hiermit aufgehoben.
6. 28. Die geduldeten Juden können Naturalisations-Patente erhalten, sobald
sie die 66. 17. und 18. vorgeschriebene Qualisikation nachweisen.
5. 29. Nähere Anweisungen zu dem Verfahren der Regierungen und Po-
lizeibehörden bei Ausführung der vorstehenden Anordnungen bleiben einer beson-
dern Instruktion vorbehalten.
G. 30. Ausländischen Juden ist der Eintritt in das Land zur Durchreise oder
zum Betriebe erlaubter Handelsgeschäfte gestattet. Das Verfahren gegen die-
selben bestimmen die ertheilten oder noch zu ertheilenden polizeilichen Vorschriften.
Nach obigen Vorschriften haben Unsere Behörden und sämmtliche Unter-
thanen so lange, bis durch ein allgemeines Geset oder sonst ein Anderes bestimmt
worden, sich gehorsamst zu achten.
Gegeben Berlin, den Isten Juni 1833.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Frh. v. Altenstein. v. Schuckmann. Gr. v. Lottum. Gr. v. Bernstorff.
Maassen. Frh. v. Brenn. v. Kamptz. Möähler. Anecillon.
Für den Kriegsminister im Allerhöchsten Auftrage.
v. Wißleben.