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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
„Königlichen Preußischen Staaten.
No. 1. *—
(No. 1494.) Allerhöchste Kablnetsorder vom 8ten Dezember 1833., wegen Vergütung ber
von den Kommunen für die Land-Gendarmerie gelieferren Fourage-
D. die Fourage für die Gendarmerie in denjenigen Orten, in welchen weder
ein Magazin vorhanden, noch der Bedarf zu einem angemessenen Preise auf
dem von Mir durch die Order vom 12ten Dezember 1822. nachgelassenen Wege
der Verdingung zu erlangen ist, von den nach 5. 12. der Dienst-Instruktion für
die Gendarmen vom 30sten Dezember 1820. zur Lieferung verpflichteten Orts-
Behörden nicht immer für den laufenden mittleren Marktpreis, welcher aus der
Staatskasse vergütigt wird, beschafft werden kann, so will Ich, um den Gemei-
nen die in solchen Fällen nöthigen Zuschüsse zu ersparen, auf den Bericht vom
Slsten Oktober d. J. gestatten: daß, wenn von den Ortsbehörden erweislich die
Fourage in der erforderlichen Qualität für den laufenden mittleren Markwreis
nicht zu beschaffen ist, vom Isten Januar 1834. ab die wirklich gezahlten höhern
Preise liquidirt und auf die Staakskasse angewiesen werden. Diese Order, mit
deren Ausführung Ich Sie, den Minister des Innern und der Polizei, beauf-
trage, ist durch die Gese-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 8ten Dezember 1833.
Friedrich Wilhelm.
An das Staateministerium.
Jahrgang 1831. (No. 1491—16.) A (No. 1195.)
(Ausgegeben zu Berlin den 16ten Jannar 1834.)