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— end des Kaiserlich-Russischen St. Annen-Ordens zweiter
asse un
Allerhöchst Ihren Geheimen Legations-Rath Friedrich Carl von
Bülow, Ritter des eisernen Kreuzes zweiter Klasse am schwarzen
Bande, so wie des rothen Adler-Ordens vierter Klasse und des Kai-
serlich-Russischen St. Wladimir-Ordens vierter Klasse, auch Comman=
deur zweiter Klasse des Kurfürstlich-Hessischen Lwen-Ordens; und
Seine Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha:
Höchst Ihren Mimser Resoemten, Kammerherrn und Oberst-Lieutenant
außer Diensten Otto Wilhelm Carl von Röder, Ritter des Ks-
niglich-Preußischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse, des Herzoglich-
Sächsischen Haus-Ordens und des Königlich= Bayerischen Civil-Ver-
dienst-Ordens;
welche nach Auswechselung ihrer in gehöriger Gültigkeit befundenen Vollmachten,
nachstehende Artikel unter Vorbehalt der Ratificationen, mit einander verabredet
nd festgesetzt haben.
Artikel 1. Seine Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha
treten dasjenige Gebiet, welches Sie auf den Grund der Artikel 49. und 50.
der Wiener Congreß-Acte und in Folge späterer Uebereinkunft, am linken Rhein-
Ufer überwiesen erhalten, und bisher unter der Benennung „Fürstenthum Lich-
tenberg“ besessen haben, für Sich, Ihre Erben und Nachfolger, mit allen Sou-
verainitätsrechten und mit dem Ihnen darin zustehenden vollen Eigenthume, an
Seine Majestät den König von Preußen ab.
Artikel 2. Seine Majestät der König von Preußen nehmen diese Ab-
tretung an, und erwerben auf den Grund derselben den Besitz des Fürstenthums
Lichtenberg mit allen daran geknupften Rechten und Verbindlichkeiten.
Artikel 3. Seine Majestät der König von Preußen werden Seiner
Durchlaucht dem Herzoge zu Sachsen-Coburg-Gotha für die Abtretung des
Fürstenthums Lichtenberg eine Entschädigung überlassen, welche nicht nur Seiner
Herzoglichen Durchlaucht eine reine jährliche Rente von 80,000 Thalern Preus-
sisch gewähren, sondern Höchstdieselben zugleich in den Stand setzen wird, theils
durch Uebernahme von Königlich-Preußischen Domainen, theils durch Ankauf
von Gütern und sonstigen Besitzungen, ein Grund-Eigenthum zu erwerben.
Diese Emschädigung wird an die Stelle des Fürstenthums Lichtenberg in
allen Beziehungen treten, in welchen dasselbe zu dem Herzoglich-Sachsen-Coburg-
Gothaischen Spezialhause und zu dessen Gliedern gestanden hat.
Artikel 4. Die Uebergabe des Fürstenthums Lichtenberg von Seiner
Durchlaucht an Seine Majestät den König von Preußen, wird spaätestens vierzehn
Tage nach erfolgter Auswechselung der Ratißcationen des gegenwärtigen Ver-
trages Statt finden.
Artikel 5. Das für das Fürstenthum Lichtenberg bestehende, und dessen
Comingent zum Deutschen Bundesheere bildende Militair, wird von Seiner
Magestät dem Könige von Preußen mit den das Prcußische Bundes-Con#ungent
bildenden Truppen, ohne daß selbiges künftig noch ein besonderes Contungent für ge-
dachtes Fürstenthum bilden soll, vereiniget und durch diese Verstärkung des Königlich=
Preußischen Comingents, der dem Füurstenthume Lichtenberg obliegenden n7
zur Stellung eines verhältnißmäßigen Comingents, binfüro Gennge geleistet werden.
Ar-