Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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— end des Kaiserlich-Russischen St. Annen-Ordens zweiter 
asse un 
Allerhöchst Ihren Geheimen Legations-Rath Friedrich Carl von 
Bülow, Ritter des eisernen Kreuzes zweiter Klasse am schwarzen 
Bande, so wie des rothen Adler-Ordens vierter Klasse und des Kai- 
serlich-Russischen St. Wladimir-Ordens vierter Klasse, auch Comman= 
deur zweiter Klasse des Kurfürstlich-Hessischen Lwen-Ordens; und 
Seine Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha: 
Höchst Ihren Mimser Resoemten, Kammerherrn und Oberst-Lieutenant 
außer Diensten Otto Wilhelm Carl von Röder, Ritter des Ks- 
niglich-Preußischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse, des Herzoglich- 
Sächsischen Haus-Ordens und des Königlich= Bayerischen Civil-Ver- 
dienst-Ordens; 
welche nach Auswechselung ihrer in gehöriger Gültigkeit befundenen Vollmachten, 
nachstehende Artikel unter Vorbehalt der Ratificationen, mit einander verabredet 
nd festgesetzt haben. 
Artikel 1. Seine Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha 
treten dasjenige Gebiet, welches Sie auf den Grund der Artikel 49. und 50. 
der Wiener Congreß-Acte und in Folge späterer Uebereinkunft, am linken Rhein- 
Ufer überwiesen erhalten, und bisher unter der Benennung „Fürstenthum Lich- 
tenberg“ besessen haben, für Sich, Ihre Erben und Nachfolger, mit allen Sou- 
verainitätsrechten und mit dem Ihnen darin zustehenden vollen Eigenthume, an 
Seine Majestät den König von Preußen ab. 
Artikel 2. Seine Majestät der König von Preußen nehmen diese Ab- 
tretung an, und erwerben auf den Grund derselben den Besitz des Fürstenthums 
Lichtenberg mit allen daran geknupften Rechten und Verbindlichkeiten. 
Artikel 3. Seine Majestät der König von Preußen werden Seiner 
Durchlaucht dem Herzoge zu Sachsen-Coburg-Gotha für die Abtretung des 
Fürstenthums Lichtenberg eine Entschädigung überlassen, welche nicht nur Seiner 
Herzoglichen Durchlaucht eine reine jährliche Rente von 80,000 Thalern Preus- 
sisch gewähren, sondern Höchstdieselben zugleich in den Stand setzen wird, theils 
durch Uebernahme von Königlich-Preußischen Domainen, theils durch Ankauf 
von Gütern und sonstigen Besitzungen, ein Grund-Eigenthum zu erwerben. 
Diese Emschädigung wird an die Stelle des Fürstenthums Lichtenberg in 
allen Beziehungen treten, in welchen dasselbe zu dem Herzoglich-Sachsen-Coburg- 
Gothaischen Spezialhause und zu dessen Gliedern gestanden hat. 
Artikel 4. Die Uebergabe des Fürstenthums Lichtenberg von Seiner 
Durchlaucht an Seine Majestät den König von Preußen, wird spaätestens vierzehn 
Tage nach erfolgter Auswechselung der Ratißcationen des gegenwärtigen Ver- 
trages Statt finden. 
Artikel 5. Das für das Fürstenthum Lichtenberg bestehende, und dessen 
Comingent zum Deutschen Bundesheere bildende Militair, wird von Seiner 
Magestät dem Könige von Preußen mit den das Prcußische Bundes-Con#ungent 
bildenden Truppen, ohne daß selbiges künftig noch ein besonderes Contungent für ge- 
dachtes Fürstenthum bilden soll, vereiniget und durch diese Verstärkung des Königlich= 
Preußischen Comingents, der dem Füurstenthume Lichtenberg obliegenden n7 
zur Stellung eines verhältnißmäßigen Comingents, binfüro Gennge geleistet werden. 
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