Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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nahme des ersten Jahres denjenigen zu, welche die erste Beschlagnahme ausge- 
bracht haben; die Einnahme des zweiten Jahres wird auf sämmtliche Gläubiger 
vertheilt, welche während des ersten Jahres die Beschlagnahme ausgebracht ha- 
ben, oder derselben beigetreten sind; bei der Vertheilung der Einnahme des drit- 
ten und jeden folgenden Jahres treten den früher theilnehmenden Gldubigern 
immer noch diesenigen hinzu, welche in dem zunächst vorangegangenen Jahre die 
Immission erlangt haben. 
Die Vertheilung unter die gleichberechtigten Gläubiger erfolgt nach Ver- 
hältniß des Betrages ihrer Forderungen. 
1 
. 19. 
Wenn demncchst, bei Fortdauer des ndmlichen Verfahrens, die nach der 
ersten Beschlagnahme entstandenen Forderungen (§. 17. No. 2. b.) zur Hebung 
gelangen, so schließt unter diesen der früher immittirte den später immittirten 
Gldubiger aus. 
( 20. 
Bei den jährlichen Verkheilungen ist folgendes Verfahren zu beobachten: 
Es wird ein Vertheilungsplan nach den vorstehenden Grundsätzen ange- 
sertigt und sowohl den Gläubigern als dem Schuldner mit der Aufforderung 
mitgetheilt, sich darüber in dem zugleich anzusetzenden Termine zu erklären, unter 
der Androhung, daß bei ihrem Ausbleiben angenommen werden würde, sie ge- 
nehmigten den Plan, und hätten gegen die Ausführung desselben niches zu er- 
innern. 
Werden in dem Termine Ausstellungen gegen den Plan gemacht, so 
wird jeder einzelne Betrag, auf welchen sich eine Ausstellung bezieht, zu 
einer Spezialmasse genommen; die unstreitigen Beträge werden sofort nach In- 
halt des Plans ausgezahlt; die Verhandlung über die Ausstellungen aber wird, 
nachdem die Interessenten darüber gehört worden, zur Abfassung eines Erkennt- 
nisses vorgelegt, welches sich zugleich darüber aussprechen muß, an wen die an- 
gelegten Spezialmassen ausgezahlt werden sollen. 
1 
Die Vorschriften §. 364. des Anhanges zur Allgemeinen Gerichtsordnung 
und é. 52. Tit. 51. der Prozeßordnung werden aufgehoben. 
8. 22. 
Zu 8. 110. ff. Tit. 24. 
Der Glaͤubiger erwirbt durch solche Erkenntnisse, Vergleiche und Zah- 
lungs-Verfuͤgungen, aus welchen eine Exekution stattfindet, fuͤr Kapital, Zinsen 
und Kosten, und fuͤr die Kosten der Eintragung, einen Titel zum Pfandrecht 
auf die dem Schuldner zugehoͤrigen Immobilien. 
CAllg. Landrecht Thl. I. Tit. 20. 8. 5.) 
Er
	        
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