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Er ist nach Ablauf der im Zahlungsbefehl (Prozeßordnung Tit. 24. J. 31.)
bestimmten Frist befugt, die Eintragung in das Hypothekenbuch auch ohne beson-
dere Einwilligung des Schuldners bei dem Prozeß-Rüchter nachzusuchen, und
Letzterer ist verbunden, die Eintragung bei der Hypotheken-Behoͤrde unter Mit-
theilung einer mit dem Atteste der Rechtskraft versehenen Ausfertigung des Er-
kenntnisses, Vergleichs 2c. und, wenn ein Instrument über den Anspruch vorhan-
den ist, unter Beifügung desselben, in Antrag zu bringen, auch gleichzeitig den
Schuldner davon zu benachrichtigen.
Dem Gldubiger steht schon vor Nachsuchung des Zahlungsbefehls srei,
mit Ueberreichung des Erkenmnisses, Vergleiches 2c. oder einer beglaubten Ab-
schrift derselben, sich unmittelbar an den Hypotheken-Richter zu wenden, und die
Eintragung einer Protestation zur Erhaltung seines Vorrechto nachzusuchen. Der
Hppotheken-Richter hat in solchem Falle die Eintragung sofort zu bewirken, ist
sedoch verpflichtet, die Protestation von Amtswegen wieder zu löschen, wenn der
Antrag des Prozeß-Richters auf Eintragung einer förmlichen Hypothek nicht bin-
nen drei Monaten eingeht.
Kommt es noch auf die Feststellung des Betrages der Forderung an, oder
ist die Erekution nur provisorisch zulässig, so kann der Glaubiger auf denselben
Wegen die vorldußge Eintragung seines Rechts verlangen.
8. 23.
Besitzt der Schuldner mehrere Immobilien, und der Gläubiger will sich
nicht mit der Eintragung auf eines derselben begnügen, so darf Letzterer nur
einen von ihm zu bestimmenden Theil der Forderung auf jedes Immobile ein-
tragen lassen.
24.
Ju +. 112. Tit. 24.
und 5. 171. des Anhanges.
Die Gerichte sind nicht verpflichtet, von Amtswegen zu untersuchen, ob
die Forderung, zu deren Beitreibung die Subhastation eines Grundstücks nach-
gesucht wird, aus den Einkünften desselben berichtiget werden könne. Kann der
Schuldner jedoch nachweisen, daß die Einkünfte nach Abzug der Wirthschasts-
kosten, Reallasten und sämmtlichen Hypothekenzinsen hinreichen, die beizutreibende
Forderung innerhalb Jahresfrist zu tilgen, so ist er befugt, darauf anzutragen,
daß die Subhastation ausgesetzt und inzwischen nur mit Beschlagnahme der ZRe-
venuen oder, nach der Wahl des Gldubigers, mit Sequestration des Grund=
stücks verfahren werde.
Zur Führung des Nachweises über den Rein-Ertrag genügt es, wenn
bei städtischen Grundstücken der Magistrat, bei Rictergütern der Landrath, oder,
wenn das Gut zu einem landschaftlichen Kredicverbande gehört, die Kreditdirek-
(No. 1511.) tion,