Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  14.  277

§  65.

Nach  Art.  77  des  Fischereigesetzes  soll  die  Ortspolizeibehörde  Bestimmung  treffen,
wann  die  Abzapfung  eines  Fischwassers  zur  Bachräumung  oder  zu  Bewässerungszwecken
  innerhalb  der  Ortsmarkung  gestattet  sein  soll.  Durchzieht  ein  Fischwasser  die
Markungen  mehrerer  Gemeinden  und  können  sich  die  Ortspolizeibehörden  über  die  festzusetzende
  Zeit  nicht  einigen,  so  hat  die  vorgesetzte  Distriktspolizeibehörde  zu  entscheiden,  zu
welcher  Zeit  die  Ableitung  des  Wassers  geschehen  darf.  Hiebei  ist  auf  tunlichste  Ausgleichung
der  Interessen  der  Wässerungsberechtigten  und  der  Fischereiberechtigten  Bedacht  zu  nehmen.
Die  Vorschriften  in  Art.  65  bis  72  des  Wassergesetzes,  dann  der  §§  156—162  der
Vollzugsvorschriften  zu  diesem  über  das  Ausgleichsverfahren  sind  hiebei  sinngemäß  zur  Anwendung
  zu  bringen.

§  66.

Im  Interefse  der  Erhaltung  des  Fischbestandes  ist  die  vollständige  Abzapfung  eines
Fischwassers  durch  Art.  77  des  Fischereigesetzes,  vorbehaltlich  etwa  bestehender  besonderer
Rechte,  verboten.  Das  Verbot  erstreckt  sich  selbstverständlich  auch  auf  eine  Entziehung  des
Wassers,  welche  das  Absterben  der  Fische  zwar  nicht  augenblicklich,  aber  doch  in  verhältnismäßig
  kurzer  Zeit  zur  Folge  haben  würde.

Wenn  die  Zeit  der  Wasserableitung  nicht  gemäß  Art.  77  Abs.  1  des  Fischereigesetzes
im  voraus  bestimmt  ist,  so  hat  der  zur  Ableitung  des  Wassers  Berechtigte  den  Zeitpunkt
des  Beginns  und  der  voraussichtlichen  Dauer  der  Ableitung  allen  Fischereiberechtigten  und
Fischereipächtern,  welche  durch  die  Ablassung  des  Wassers  geschädigt  werden  können,  so  rechtzeitig
  mitzuteilen,  daß  sie  in  der  Lage  sind,  noch  vor  Beginn  der  Ableitung  die  erforderlichen
Vorkehrungen  zum  Schutze  ihres  Fischbestandes  zu  treffen.

In  der  Regel  wird  es  genügen,  wenn  zwischen  der  Absendung  der  Anzeige  und  dem
Beginn  der  Ableitung  des  Wassers  je  nach  der  Entfernung  des  Wohnorts  des  Fischereiberechtigten
  oder  Pächters  vom  Fischwasser  drei  bis  fünf  Tage  in  Mitte  liegen.

Hat  der  Fischereiberechtigte  oder  Pächter  einen  Vertreter  am  Wohnsitze  des  zur  Ableitung
  des  Wassers  Berechtigten  aufgestellt,  so  ist  die  Anzeige  an  diesen  zu  erstatten.

XIII.  Laichschonstätten.
§  67.

Bevor  die  Distriktsverwaltungsbehörde  auf  Antrag  der  Fischereiberechtigten  oder  einer
Fischereigenossenschaft  eine  Strecke  eines  nichtgeschlossenen  Gewässers  zu  einer  Laichschonstätte
erklärt,  sind  die  sämtlichen  Beteiligten  einzuvernehmen  und  Fischereisachverständige  über  den
Antrag  zu  hören.  Die  Erklärung  einer  Gewässerstrecke  zur  Laichschonstätte  hat  für  eine
bestimmte  Zeit  zu  erfolgen  und  ist  wieder  zurückzunehmen,  wenn  die  Beibehaltung  der

Laichschonstätte  im  Interesse  der  Fischzucht  nicht  mehr  erforderlich  ist.
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