Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

— 50 —. 
5. 12. 
Eintragung Bei Anlegung des Hypothekenbuchs sollen 
bisder erwor= a) alle Hypotheken, welche in Folge des im §9. 22. des Patents vom 21sten 
gee Suag Juni 1825. und Unserer Order vom 4ten Februar 1828. geschehenen 
Realrechte in Aufrufs bei dem Gericht, in dessen Gerichtssprengel das Grundstück bele- 
guss en ist, bis dahin angemeldet worden sind, 
b) sämmtliche nach ö. 8—11. des Patents vom 21sten Juni 1825. seit dem 
Isten Dezember 1825. entstandene Realrechte, 
von Amtswegen berücksichtigt werden. 
Es ist dabei in nachstehender g zu verfahren: 
1) Bei jeder Besitztitel-Berichtigung muß der Real-Schuldenzustand 
a) durch Vernehmung des Besitzers, 
b) durch Extrakte aus den bisher geführten Registern über die angemelde- 
ten Realrechte und Oypotheken, 
und 
D) durch Einsicht der denselben zum Grunde liegenden Anmeldungen und 
Dokumente, festgestellt werden. , 
2) Jeder auf diese Weise ermittelte Realberechtigte oder Hypothekenglaͤubi- 
ger ist aufzufordern, die ihm ertheilte Rekognition, mit dem dazu gehöri- 
gen Dokument, zur Eintragung in das Hypothekenbuch einzureichen. 
Auch Erben, Cessionarien, Pfand-Inhaber und andere Betheiligre erhal- 
ten eine solche spezielle Aufforderung, wenn ihr Rechts-Anspruch zu den Grund= 
Akten angezeigt worden. 
Aufforderung G. 14. 
O zuabglans Alle Inhaber von Rekognitionen, welche ihre Rechts-Ansprüche zu den 
4% kte Grund-Akten nicht angezeigt haben, werden aufgefordert, spätestens innerhalb 
btenen, uch dreier Monate, vom Tage der Gesetzeskrast dieser Verordnung angerechnet, die 
Monaten zu Anmeldung nachzuholen. 
melden. d. 15. 
Folgen der Wer der ergangenen Aufforderung (§0. 13. und 14.) nicht genügt, be- 
ungechesung. hält zwar 
a) seine Rechte gegen die Person seines Schuldners oder dessen Erben, und 
kann sich auch an das ihm verhaftete Grundstäck halten, insofern solches 
zund in den Händen dieses Schuldners oder dessen Erben sich befindet; 
er geht aber 
b) in Beziehung auf alle übrige Realberechtigte, derem Hypotheken= und an- 
6 dere Real-Ansprüche eingetragen worden, seiner Vorzugsrechte verlustig, 
verliert 6 
P) in Beziehung auf seden dritten, der im redlichen Glauben an die Nich- 
tigkeit des Oypothekenbuchs nach der Anlegung des letzteren das Grund- 
stück selbst erworben hat, sein Realrecht, 
und haftet endlich 
d) für jeden mit dem Dokument späterhin gemachten Mißbrauch, und für 
seden hierdurch und aus der Nichtbefolgung der an ihn ergangenen Auf- 
sorderung entstehenden Schaden. 
S. 16.
	        
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