Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Gesetz-Sammlung 
  
  
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
No. 16. —— 
  
(No. 1624.) Patent, wegen Einführung derjenigen Gesetze, Verordnungen und Bestimmun- 
gen, welche im Regierungsbezirk Trier seit dem 5ten April 1815. Gültig= 
keit erlangt haben, in den Kreis St. Wendel. Vom 30sten Juli 1835. 
„„ . 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Um in dem durch Unsere Order vom 25sten März d. J. dem Regierungs- 
Bezirke Trier einverleibten Kreise St. Wendel die Gesetzgebung und Verfas- 
sung mit derjenigen des genannten Bezirks möglichst in Uebereinstimmung zu brin- 
gen, haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: 
s. 1. 
Alle seit dem öten April 1815. ergangenen Gesetze, Verordnungen und 
Bestimmungen, welche in den, Kraft Unsers Patents von demselben Tage in 
Besiz genommenen Landestheilen des Regierungsbezirks Trier Gesetzeskraft ha- 
ben, werden hierdurch mit derselben Wirkung vom IAsten September dieses Jah- 
res ab auch im Kreise Wendel eingeführt, und dagegen sowohl die unter der 
Herzoglich= Sachsen-Coburgschen Regierung, als auch die unter der Oesterreich- 
Bayerischen Verwaltung vom öten April 1815. bis zum lsten Juli 1816. er- 
lassenen Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen aufgehoben. 
Wegen Einführung der die Regulirung des Abgabenwesens, so wie der 
die allgemeine Verpflichtung zum Kriegesdienste betreffenden Gesetze haben Wir 
besondere Verfügungen getroffen, auf welche hier Bezug genommen wird. 
8. 2. 
Damit die im Kreise St. Wendel neu eingeführten gesetzlichen Vor- 
schristen zur Kenmniß der Eingesessenen gelangen, soll jeder Bürgermeisterei ein 
Exemplar der Gesetz Sammlung Unserer Staaten für die Jahre 1815. bis 1834. 
einschließlich und ein vollständiges Exemplar des Amtsblattes der Regierung zu 
Trier zugefertigt, und im Geschäftslokal des Bürgermeisters zu Jedermanns Ein- 
sicht offen gelegt werden. 
8. 3. 
Insofern es zur Ausfuͤhrung der hierdurch publizirten Gete Verord- 
nungen und Bestimmungen noch besonderer Anordnungen bedarf, werden die 
Jahrgana 1835. (Jo. 1621 — 1625.) 5 be- 
(Ausgegeben zu Berlin den öten August 1835.)
	        
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