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(No. 1573.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 20sten Dezember 1931., betreffend die Verzicht=
leistung auf Bestrafung in Injurlensachen und das Verfahren in solchen
Injuriensachen, in welchen Militairpersonen oder Beamte als Beleidiger
oder Beleidigte verwickelt sind.
A den Bericht und nach dem Antrage des Staatsministerii vom 22sten
v. M. bestimme Ich hiermit für den ganzen Umfang der Monarchie, daß das
gerichtliche Verfahren, welches wegen solcher Beleidigungen, die dem Beleidigten
ohne schwere körperliche Derletzung zugefügt sind, eingeleitet worden ist, in allen
Fällen aufgehoben werden soll, sobald der Beleidigte auf die Bestrafung des
Beleidigers verzichtet, welches bis zur Vollstreckung des Strafurtheils stattfinden
darf. Oessfentliche Behörden oder Beamte jedoch, welche bei Ausübung ihres
Amtes oder in Beziehung auf dasselbe beleidiget sind, dürfen nur mit Genehmi-
gung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde Verzicht leisten. Auch wenn Militairpersonen
in Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf denselben beleidiget werden,
ist die Merzichtleistung nur mit Genehmigung der Militair-Dienstbehörde zulässig.
Zugleich setze Ich fest, daß bei allen Injuriensachen, in welchen Militairpersonen
oder Beamte als Beleidiger oder Beleidigte verwickelt sind, selbst dann, wenn
sie bei der erlittenen Beleidigung sich nicht in Ausübung des Dienstes befunden
haben, oder die Beleidigung ihnen nicht in Bezug auf das Amt oder den Dienst
zugefügt ist, ihrer Dienstbehsrde von der Klage oder Denunziation zum Behuf
der etwa zu treffenden Digsziplinar-Maabregeln Mittheilung geschehen soll. Das
Staatsministerium hat diese Bestimmungen durch die Gesetz-Sammlung bekann
zu machen.
Berlin, den 20sten Dezember 1834.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
([No. 1574.)