Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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(No. 1573.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 20sten Dezember 1931., betreffend die Verzicht= 
leistung auf Bestrafung in Injurlensachen und das Verfahren in solchen 
Injuriensachen, in welchen Militairpersonen oder Beamte als Beleidiger 
oder Beleidigte verwickelt sind. 
A den Bericht und nach dem Antrage des Staatsministerii vom 22sten 
v. M. bestimme Ich hiermit für den ganzen Umfang der Monarchie, daß das 
gerichtliche Verfahren, welches wegen solcher Beleidigungen, die dem Beleidigten 
ohne schwere körperliche Derletzung zugefügt sind, eingeleitet worden ist, in allen 
Fällen aufgehoben werden soll, sobald der Beleidigte auf die Bestrafung des 
Beleidigers verzichtet, welches bis zur Vollstreckung des Strafurtheils stattfinden 
darf. Oessfentliche Behörden oder Beamte jedoch, welche bei Ausübung ihres 
Amtes oder in Beziehung auf dasselbe beleidiget sind, dürfen nur mit Genehmi- 
gung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde Verzicht leisten. Auch wenn Militairpersonen 
in Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf denselben beleidiget werden, 
ist die Merzichtleistung nur mit Genehmigung der Militair-Dienstbehörde zulässig. 
Zugleich setze Ich fest, daß bei allen Injuriensachen, in welchen Militairpersonen 
oder Beamte als Beleidiger oder Beleidigte verwickelt sind, selbst dann, wenn 
sie bei der erlittenen Beleidigung sich nicht in Ausübung des Dienstes befunden 
haben, oder die Beleidigung ihnen nicht in Bezug auf das Amt oder den Dienst 
zugefügt ist, ihrer Dienstbehsrde von der Klage oder Denunziation zum Behuf 
der etwa zu treffenden Digsziplinar-Maabregeln Mittheilung geschehen soll. Das 
Staatsministerium hat diese Bestimmungen durch die Gesetz-Sammlung bekann 
zu machen. 
Berlin, den 20sten Dezember 1834. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
([No. 1574.)
	        
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