Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 20—— 
  
(No. 1639.) Erklärung wegen gegenseitiger Aufhebung des Abschosses und Abfahrtsgeldes 
zwischen sämmtlichen Königlich-Preußischen Staaten einerseits, und den 
Kaiserlich, Oesterrei hischen Staaten, mit Ausnahme von Ungarn und Sie- 
benburgen, andererseits. Vom Disten Juli 1835. 
N. Seine Königliche Majestét von Preußen und Seine Keiserliche 
Majestät von Oesterreich übereingekommen sind, die zwischen Ihren gegenseiti- 
gen zum Deutschen Bunde gehbrigen Landen sowohl, als zwischen sämmtlichen 
Preußischen Staaten, und dem vombardisch-Venetianischen Königreiche beste- 
hende Vermögens-Freizügigkeit in der Art auszudehnen, daß zwischen sämmtli- 
chen Preußischen Staaten einerseiks, und sämmtlichen Oesterreichischen Staaten 
mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen, andererseits, der Abschoß und 
das Abfahrtsgeld gegenseitig aufgehoben seyn sollen; so wird zur näheren Be- 
stimmung dieses Uebereinkommens hiermit im Namen Seiner Majestät des 
Königs von Preußen Folgendes erklärt: 
Artikel 1. 
Bei keinem Vermsgens-Ausgang aus den sämmelichen Königlich-Preu- 
ßischen Staaten in die zur Kaiserlich -Oesterreichischen Monarchie gehörenden 
Staaten, mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen, so wie aus den 
Kaiserlich -Oesterreichischen Staaten, mit Ausnahme von Ungarn und Sieben- 
bürgen, in die Königlich-Preußischen Staaten, es mag solcher Ausgang durch 
Auswanderung oder Erbschafe, Legat, Brautschatz, Schenkung, oder auf andere 
Art erfolgen, soll irgend ein Abfahrtsgeld (census emigrationis) oder Abschoß 
Gahella herelilaria) erhoben werden. 
Von dieser Bestimmung bleiben jedoch diesenigen allgemeinen Abgaben 
ausgenommen, welche bei einem Erbschafts-Anfalle, Legat, Verkaufe u. s. w. 
ohne Unterschied, ob das Vermögen im Lande bleibt oder hinausgezogen wird, 
ob der neue Erwerber ein Inländer oder ein Fremder ist, bisher in den beider- 
seitigen Landen haben entrichtet werden mussen, wie z. B. Erbschaftssteuer, 
S.tempelgebühren und dergleichen. 
Jahrgang 1833. (No. 1039.) Ff Ar- 
(Ausgegeben zu Berlin den 21sten September 1835.)
	        
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