Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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(No. 1649.) Allerhöchste Kabineksorber vom 181en August 1835., wegen Aufhebung der un- 
ter den bauerlichen Einfassen in Pommer zur wechselseitigen Unterstützung 
bei Neubauten bestehenden Fuhrverbände. 
A., den in Ihrem Berichte vom 28sten v. M. angeführten Gründen und 
nach Ihrem Antrage will Ich die zur wechselseitigen Unterstützung bei Neubau- 
ten unter den bäuerlichen Einsassen in Pommern bestehenden Fuhrverbände, 
welche auf den Grund der Bestimmungen im 8. 17. des Wirthschafts= und 
Haushaltungs-Reeglements für die Aemter des Herzogthums Pommern und die 
Lande Lauenburg und Bütow vom lsten Mai 1752. und im §. 50. der Feuer- 
Ordnung für das platte Land in Vor= und Hinterpommern vom 24sten Mai 
1756. gebildet worden sind, so wie die gesetzliche Krast dieser Bestimmungen 
bierdurch aufheben. Sie haben hiernach weiter zu verfügen und diesen Erlaß 
durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Ke## zu bringen. 
Berlin, den 18ten August 1835. ç ç . 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsminister v. Rochow und den Wirklichen Geheimen 
Rath v. Ladenberg. 
  
(No. 1650.) Allerhöchste Kabineksorder vom 29sten August 1835.), wegen der Zenfur gedruck. 
ter Anzeigen von Büchern und andern einzelnen gedruckten Blättern. 
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0 bin auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 28sten v. M. mit Ihrer 
Ansicht einverstanden, daß auch gedruckte Anzeigen von Büchern, gleich andern 
einzelnen gedruckten Blcktern, den Vorschriften des Zensur-Gesetzes vom Isten 
Oktober 1819. unterworfen, und daß namentlich dergleichen im Auslande gedruckte 
Anzeigen und Blätter ohne Ausnahme den im Inlande gedruckten gleich zu achten 
sind, mithin, wenn sie außerhalb der Staaten des Deutschen Bundes in Deurscher 
Sprache gedruckt worden, nach Art. Xl. des Zensur-Gesetzes ohne ausdrückliche 
Erlaubniß der Ober-Zensurbehörde nicht verbreitet werden dürfen, wogegen die 
innerhalb der Deutschen Bundesstaaten gedruckten Anzeigen der Lokal-Zensur= 
Behbrde vorzulegen sind. Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetzsammlung 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Erdmannsdorf, den 29sten August 1835. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister Frh. v. Altenstein, Ancillon und v. Rochow. 
  
([No. 1631.)
	        
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