Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Geldbuße oder eine leichte Züchtigung nicht übersteigt. Sie haben diese Be- 
stimmung durch die Gesetzsammlung bekannt machen zu lassen. 
Verlu, den 17ten November 1835. 
Friedrich Wilherm. 
An den Staats= und Justizminister Mühler. 
  
(No. 1677.) Allerhöchste Kabineksorder vom 21sten November 1835., ie Amtsverschwiegen- 
heit der öffentlichen Beamten betreffend. 
O bgleich Gesetze und Dienst-Instruktionen den öffentlichen Beamten Ver- 
schwiegenheit über Gegenstände ihres Amtes zur Pflicht machen, so habe Ich 
doch mißfällig in Erfahrung gebracht, daß diese Pflicht aus den Augen gesetzt, 
über vargleichen Gegenstände, ohne amtliche Veranlassung, mündliche und schrift- 
liche Mittheilungen gemacht und solche selbst zur Publizikät gebracht worden. 
Eine solche Verletzung der gesetzlichen Vorschriften ist nicht länger zu dulden; 
das Staatsministerium hat daher diese Mißbräuche abzustellen und zu veranlas- 
sen, daß die Departements-Chefs nicht nur ihren untergeordneten Behörden und 
Beamten die im Interesse des Dienstes unerläßliche Verschwiegenheit wieder= 
holend und ernstlich einschärfen, sondern auch die geeigneten Anordnungen tref- 
sen, um die genaue Beobachtung derselben zu sichern und die Propalation amt- 
licher Verhandlungen zu verhindern. Die Departements-Chefs haben auf die 
Befolgung dieser für die Beamten aller Kategorien geltenden Vorschrift mit 
Ernst und Sorgfalt zu halten, die Beamten, welche dieselbe verletzen, unnach- 
sichtlich zur Verantwortung und Bestrafung zu ziehen und Mir anzuzeigen, da- 
mit sie, dem Befinden nach, neben der verwirkten Strafe, ohne Pension aus 
dem Dienste entsernt werden. Ich beauftrage das Staatsministerium die ge- 
genwärtige Order durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 21sten November 1835. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
 
	        
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