Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen. Staaten.
. No. 27. *—.
·-(Xo.
1678. a.) Bekanntmachung des Allerhoͤchst genehmigten und bestaͤtigten Regulativs, bie
sanitäts polizeilichen Vorschriften bei den am häußgsten vorkommeuden
ansteckenden Krankheiten enthaltend. Vom 25 Oktober 1635.
J. Folge des beigefügten Befehls Seiner Koͤniglichen Majestät vom dien
August d. J. bringt das Ksnigliche Staatsministerium das Allerhöchst genehmigte
und bestaätigee Regulativ, die sanitäcs-polizeilichen. Dorschriften bei den
an#r hdußgsten vorkommenden ansteckenden Krankheiten enthaltend., nebst dessen
beiden Anlagen
1) die Anweisung zum Desinfektionsverfahren, Lilt. A.,
2) die Belehrung über ansleckende Krankheiten, Litl- B.,
letztere in Form eines besonderen Anhanges zur Gesetzsammlung, hierdurch zur
allgemeinen Kenntniß und Beachtung.
Berlin, den 28sten Oktober 1835.
Königliches Staatsministerium.
Friedrich Wilhelm,
Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. Graf v. Lottum. IZrh. v. Brenn. v. Kamp.
Mühler. Ancillon. v. Witzleben. Graf v. Alvensleben.
Jaraang 1815. (No. 1078.#a. u. b.) Oo (No. 1678. b.)
(Ausgegeben zu Berlin ben 12ten Dezember 1835.)