Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

— 10 — 
(No. 1579.) Bekanntmachung der Allerhoͤchsten Kabinetsorber vom 26sten Januar 1835., 
enthaltend die Bestimmungen uͤber die erledigte Verwaltung des Finanz- 
Ministerii. D. d. den Öten Februar 1835. 
Socpe Königliche Majestät haben nach dem Ableben des Staaks= und Finanz- 
Ministers Maassen über die erledigte Verwaltung des Finanzministeriums nach- 
stehende Bestimmungen Allerhöchst zu treffen geruht: 
1) Die Verwaltung der Domainen und Forsten wird von dem Ge- 
schaftskreise des Finanzministeriums abgesondert und dem Ministerium 
des Königlichen Hauses überwiesen, bei welchem sie eine vesondre 
Abtheilung bildet, die mit allen Rechten, Befugnissen und Pflichten 
des Finanzministeriums in Bezug auf die vorschriftsmäßige Verwal-= 
tung der Domainen und Forsten, namentlich bei deren Beraußerung, 
bei den Ablösungen und bei der Verwendung der Erträge, versehen 
ist. In dem Organismus der Verwaltung und im Kassenwesen 
wird nichts verändert. Die Provinzial-Verwaltungsbehörden treten 
zu der General-Verwaltung der Domainen und Forsten bei dem 
Ministerium des Königlichen Hauses in dasselbe Verhälmiß, in wel- 
chem sie zu dem Finanzminister bisher gestanden haben. Die Ueber- 
schüsse der Elementarkassen nebst den Beträgen aus den Veräuße= 
rungen und Ablösungen werden nach wie vor zu den Regierungs- 
Hauptkassen, so wie von diesen zur General-Staatskasse abgeliefert 
und der General-Verwaltung bei dem Ministerium des Königlichen 
Hauses berechnet. Die für die Kron-Fideikommißkasse bestimmte 
Summe wird aus der General-Staatskasse abgeführt, und dem 
Finanzministerium verbleibt zur Bestreitung der anderweitigen Staats- 
Bedürfnisse die freie Verfügung über die bei den Regierungs= 
Hauptkassen sich bildenden Ueberschüsse. Auch in den Bestimmungen 
wird nichts verändert, durch welche das Verhältniß zwischen dem 
Finanzministerium und der Hauptverwaltung der Staatsschulden rück- 
sichtlich des aus den Veräußerungen und Ablösungen und aus der 
Domainen= und Forstverwaltung eingehenden Geldbetrages festgestelle 
ist. Wie in Betreff des Quittungswechsels und der Verrechnung 
sowohl der aus den Revenüen, als aus den Veräußerungen und 
Ablösungen eingehenden Gelder zu verfahren, haben die betreffenden 
Behörden unter sich zu verabreden und die Provinzial-Verwaltungs- 
Behörden demgemäß anzuweisen. Zum Chef der General-Verwal= 
tung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.