Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

Bestimmun- 
. 28. Da die Erfahrung gelehrt hat, daß die Verbreitung der Cho- 
Pemsecien- lera 6 durch die Schiffahrt befördert wird, so wird in dieser Hinsicht 
Schiffahrt. Folgendes festgesetzt: 
a) 
einen 
byi . . . .. 
ZHFISDNM ausbricht, so ist der Schiffer oder dessen Vertreter verpflichtet, dies der Polizei- 
Schiffen. ß6r des nächsten Orts, welchen er auf seiner Fahrt zu berühren hat, bei der 
der 
der 
selbst. 
im Allge- Fuͤr die inlaͤndische Flußschiffahrt sind auf denjenigen Wasserstraßen, 
wreelche mit Gegenden, worin die Cholera epidemisch verbreitet ist, in direkter 
Kommunikation stehen, an bestimmten, von den Ober-Präsidenten zu bezeich- 
nenden Punkten genaue Revisionen des Gesundheitszustandes der auf den Schif- 
fen befindlichen Mannschaft durch die Orts-Polizeibehörden oder andere geeignete, 
peziell damit beauftragte Beamte, und, wo es möglich ist, unter Zuziehung ei- 
nes Arztes, anzuordnen. 
Jedem, die genannten Wasserstraßen befahrenden Schiffer muß von der 
Polizeibeh##rde eines Abgangsortes ein Schein ertheilt werden, in welchem die 
auf dem Schiffe befindliche Mannschaft verzeichnet und deren Gesundheitszu- 
stand angegeben ist, und welcher an jedem Revisionsorte visirt werden muß. 
VWährend der Fahrt darf von dem Fahrzeuge Niemand ohne Vorwissen der 
Polizeibehörde des Orts entlassen werden. Diese kann ihre Erlaubniß dazu nur 
alsdann ertheilen, wenn sie zu bescheinigen vermag, daß der Emlassene im un- 
verdächtigen Gesundheitszustande sich beßudet. 
Der Schiffer, der sich ohne oben gedachten Schein auf die Fahrt be- 
giebt oder Jemanden von dem Schiffe ohne polizeiliche Erlaubniß entläßt, ver- 
gan, t— eine Geldstrafe von 5 bis 10 Thalern oder in 8= bis 14tägige Gefäng- 
nißstrafe. 
n Erkran- 6 29. Wenn auf einem Flußfahrzeuge während der Reise die Cholera 
en 
2. festgesetzten Strase anzuzeigen, das Fahrzeug selbst aber noch in einiger 
Entfernung von diesem Orte anzuhalten. 
Von Seiten der gedachten Polizeibehörde ist sodann das Schiff Hefte- 
zu isoliren und unter Observation zu stellen, auch dafür zu sorgen, dat die 
Mannschaft mit deren etwanigen Bedürfnissen unter Beobachtung der erforder- 
lichen Vorsichtsmaabregeln versehen werde 
Die Freilassung des Schiffes erfolgt erst, wenn die Krankheit auf dem- 
selben gehoben, die Mannschaft sammt ihren Effekten vorschriftsmaßig gereinige 
und innerhalb 5 Tagen kein neuer Erkrankungsfall vorgekommen ist, was in 
dem Scheine des Schiffers attestirt werden muß. In diesen Scheinen der 
Schisfer muß eine ausdrückliche Anweisung zur Befolgung dessjenigen enthalten 
seyn, wozu sie nach diesem und den vorstehenden 9.. verpflichtet sind. 
Desinfektlon 6. 30. Die auf einem Fahrzeuge, worauf die Cholera sich gezeigt hat, be- 
der Anentn findlichen Waaren werden am Ausladeorte, so weit sie mit den Erkrankten in 
Schife Perührung gekommen seyn können, was in jedem einzelnen Falle dem pflichtm- 
ßigen Ermessen der Orts-Sanitatskommission zur Beurtheilung überlassen bleibt, 
wie solche Gegenstände behandelt, welche sich in der Wohnung eines Cholera- 
Kranken befunden haben; sie dürfen daher den Empfängern erst nach vorgängiger 
vor- 
 
	        
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