Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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und Ermessen der Interessenten und der vormundschaftlichen Behoͤrde das wahre 
Beste der Pflegebefohlnen durch den außergerichtlichen Verkauf nicht gefaͤhrdet, 
vielmehr befördert wird. Ich überlasse Ihnen, diese Deklaration durch die Ge- 
setz= Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 7ten Februar 1835. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staaks= und Justizminister Mühler. 
  
(No. 1584.) Allerhöchste Kabinersorder vom 7ten Februar 1835.), in Bekreff des Kleinhan. 
dels mit Getränken auf dem Lande und des Gast= und Schankwirthschafts- 
Betriebes überhaupt, für alle Theile der Monarchie. 
Zur Herstellung eines gleichmaͤßigen Verfahrens der Behoͤrden in Betreff der 
Gestattung des Kleinhandels mit Getränken auf dem Lande und des Gast= und 
Schankwirthschafts-Betriebes will Ich, für alle Theile der Monarchie, hierdurch 
Folgendes bestimmen: 
1) Wer auf dem Lande einen Kleinhandel mit Getränken, oder in den 
Städten wie auf dem Lande Gast= oder Schankwirthschaft betreiben, 
oder überhaupt zubereitete Speisen oder Getränke zum Genuß auf der 
Seelle, gegen Bezahlung verabreichen will, bedarf dazu eines auf seine 
Person und auf ein bestimmtes Lokal lautenden polizeilichen Erlaubniß- 
Scheines. 
2) Dieser Erlaubnißschein wird in den Städten von der Orts-Polizeibe= 
hörde, nach vernommenem Gutachten der Komminalbeh#rde, so wie 
außerhalb der Städte und ihres Polizeibezirkes, nach vernommenem 
Gutachten der Ortspolizei= und Kommunalbehörde, von dem Kreis- 
Landrathe stempel= und sportelfrei ertheilt und darf jederzeit nur für ein 
Kalenderjahr ausgestellt, kann aber von der ausstellenden Behörde 
von Jahr zu Jahr durch einen darauf zu setzenden Verlängerungs= 
Vermerk erneuert werden. 
3) Die Erlaubniß zum Beginn der zu 1. gedachten Gewerbe soll i 
allen Fadllen versagt werden, wenn 
(a. die Personlichkeit, die Fährung und die Vermögensverhältnisse des 
Nachsuchenden nach dem Urtheil der Orts-Polizeibehörde nicht 
die
	        
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