Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

— 287 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 28. —— 
  
(No. 1679.) Allerhöchste Bekannemachung des Beschlusses der Deutschen Bundesversammlung 
in beren 39sten Sitzung am 14ten November 1834., wegen der Deutschen 
Universitäten und anderer Lehr= und Erziehungsanstalten. Vom 5ten De- 
lember 1835. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Thun kund und fügen hiemit zu wissen: die Deutsche Bundesversammlung hat 
in ihrer am 14ten November 1834. stattgehabten 39sten Sitzung zum Zwecke der 
Feststellung und Aufrechthaltung gemeinsamer Maaßregeln in Betreff der Univer- 
sitaͤten und anderer Lehr- und Enziehungsanstaleen Deutschlands beschlossen: 
Artikel 1. 
Die Regierungen werden auf ihren Universitäten für die Immatrikula- 
tion eine eigne Kommission niedersetzen, welcher der außerordentliche Regie- 
rungsbevollmächtigte oder ein von der Regierung dazu ernannter Stellvertreter 
desselben beiwohnen wird. 
Alle Studirende sind verbunden, sich bei dieser Kommission innerhalb 
zwei Tagen nach ihrer Ankunft zur Immatrikulation zu melden. Acht Tage 
nach dem vorschriftsmiáßigen Beginnen der Vorlesungen darf, ohne Genehmi- 
gung der von der Regierung hiezu bestimmten Behörde, keine Immatrikulation 
mehr stattfinden. Diese Genehmigung wird insbesondere alsdann erfolgen, wenn 
ein Studirender die Verzögerung seiner Anmeldung durch Nachweisung gültiger 
(Verhinderungsgründe zu entschuldigen vermag. 
Auch die auf einer Universität bereits immatrikulirten Studirenden müs- 
sa sich beim Anfange eines seden Semesters in den zur Immatrikulation ange- 
etzten Stunden bei der Kommissson melden und sich über den inzwischen gemach= 
ten Aufenthalt ausweisen. 
Artikel 2. 
Ein Studirender, welcher um die Immatrikulation nachsucht, muß der 
Kommission vorlegen: « 
1) Wenn er das akademische Studium beginnt — ein Zeugniß seiner wis- 
senschaftlichen Vorbereitung zu demselben und seines sittlichen Betragens, 
wie solches durch die Gesetze des Landes, dem er angehört, vorgeschrieben ist. 
Wo noch keine Verordnungen hierüber bestehen, werden sie er- 
lassen werden. Die Regierungen werden einander von ihren über diese 
Jabrgang 1833. (o. 1070.) Un Feug- 
(Ausgeseben zu Berlin den 186en Dezember 1835.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.