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Unterlassung jeder anderen Art der Bekanntmachung unterliegt nur einer Disziplinar-Ruͤge.
5.
* Die vorstehend vorgeschriebenen Färmlichkeiten der Bekannemachung genügen
auch für den Fall, wenn mit der Subhastation ein Aufgebot unbekannter
Realprätendenten (5. 7. der Verordnung vom 4. März 1834.) verbunden wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und unter Beidrückung
Unseres Königlichen Insiegels.
Gegeben Berlin, den 2. Dezember 1837.
(L. .) Friedrich Wilheln.
v. Müffling. v. Kampt. Mühler.
Beglaubigt:
Für den Staatssekretär:
Düesberg.
(No. 1853.)