Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Unterlassung  jeder  anderen  Art  der  Bekanntmachung  unterliegt  nur  einer  Disziplinar-Ruͤge.

5.

*  Die  vorstehend  vorgeschriebenen  Färmlichkeiten  der  Bekannemachung  genügen
  auch  für  den  Fall,  wenn  mit  der  Subhastation  ein  Aufgebot  unbekannter
Realprätendenten  (5.  7.  der  Verordnung  vom  4.  März  1834.)  verbunden  wird.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  unter  Beidrückung
  Unseres  Königlichen  Insiegels.
Gegeben  Berlin,  den  2.  Dezember  1837.

(L.  .)  Friedrich  Wilheln.
v.  Müffling.  v.  Kampt.  Mühler.
Beglaubigt:

Für  den  Staatssekretär:
Düesberg.

 

(No.  1853.)