Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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den Grund derselben und die Angabe der Beweismittel (s. 1. No. 2. 
der Verordnung vom 1. Juni 1833. über den Mandatsprozeß); 
eine Kolumne für die Kosten des Mandats, und eine freie Kolumne 
für den Insinuationsvermerk. 
K. 3. 
Mit der Klage werden zugleich 
ein vollständiges Duplikat und Auszüge aus derselben für jeden einzel- 
nen Verklagten 
eingereicht, insgesammt mit einem von dem Gericht ein fuͤr allemal vorzuschrei- 
benden Mandatsentwurfe versehen. Wenn das Gericht es angemessen erachtet, 
kann in diesem Mandate zugleich ein, nach dem Ablauf der im 5. 2. der Ver- 
ordnung vom 1. Juni 1833. über den Mandatsprozeß bestimmten Frist zu er- 
messender peremtorischer Termin zur Anbringung der Einwendungen anberaumt 
werden. 
6 4. 
Das Gericht prüft die Klage nach Gorschrift der Verordnung vom 
1. Juni 1833., löscht darin die zum Mandatsverfahren nicht geeigneten Forde- 
rungen, vollzieht im Uebrigen den Mandatsentwurf unter dem Duplikate und 
unter den einzelnen zur Mittheilung geeignet befundenen Auszügen der Klage, 
und fertigt beides dem Magistrat zur Bewirkung der Insinuation zu. 
6. 5. 
Bei der Instnuation ist jedem der Verklagten der für ihn bestimmte 
Auszug auszuhändigen, in dem Duplikate der Klage aber bei seinem Namen in 
die dazu bestimmte Kolumne die erfolgte Aushändigung vorschristsmaßig zu be- 
merken, von dem Boten aber zu bescheinigen, wie? an wen? und zu welcher 
Zeit er die Insinuation bewirkt habe? (§. 10. Jo. 2. der Instruktion vom 
24. Juli 1833. zur Ausführung der Verordnung vom 1. Juni 1833.). 
6 6. 
Ist die im Mandate bezeichnete Frist verstrichen, oder der darin be- 
stimmte Zeitraum abgelaufen, so reicht der Magistrat das mit dem Insinuations- 
Vermerke versehene Klageduplikat dem Gerichte wieder ein, mit der Anzeige, ob 
und von welchem Verklagten inzwischen die Schuld berichtigt worden sey. 
Das Gericht prüft hierauf das bei der Insinuation beobachtete Verfah- 
ren, erläßt, insoweit dabei nichts zu erinnern ist, und nachdem ermittelt worden, 
welche
	        
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