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den Grund derselben und die Angabe der Beweismittel (s. 1. No. 2.
der Verordnung vom 1. Juni 1833. über den Mandatsprozeß);
eine Kolumne für die Kosten des Mandats, und eine freie Kolumne
für den Insinuationsvermerk.
K. 3.
Mit der Klage werden zugleich
ein vollständiges Duplikat und Auszüge aus derselben für jeden einzel-
nen Verklagten
eingereicht, insgesammt mit einem von dem Gericht ein fuͤr allemal vorzuschrei-
benden Mandatsentwurfe versehen. Wenn das Gericht es angemessen erachtet,
kann in diesem Mandate zugleich ein, nach dem Ablauf der im 5. 2. der Ver-
ordnung vom 1. Juni 1833. über den Mandatsprozeß bestimmten Frist zu er-
messender peremtorischer Termin zur Anbringung der Einwendungen anberaumt
werden.
6 4.
Das Gericht prüft die Klage nach Gorschrift der Verordnung vom
1. Juni 1833., löscht darin die zum Mandatsverfahren nicht geeigneten Forde-
rungen, vollzieht im Uebrigen den Mandatsentwurf unter dem Duplikate und
unter den einzelnen zur Mittheilung geeignet befundenen Auszügen der Klage,
und fertigt beides dem Magistrat zur Bewirkung der Insinuation zu.
6. 5.
Bei der Instnuation ist jedem der Verklagten der für ihn bestimmte
Auszug auszuhändigen, in dem Duplikate der Klage aber bei seinem Namen in
die dazu bestimmte Kolumne die erfolgte Aushändigung vorschristsmaßig zu be-
merken, von dem Boten aber zu bescheinigen, wie? an wen? und zu welcher
Zeit er die Insinuation bewirkt habe? (§. 10. Jo. 2. der Instruktion vom
24. Juli 1833. zur Ausführung der Verordnung vom 1. Juni 1833.).
6 6.
Ist die im Mandate bezeichnete Frist verstrichen, oder der darin be-
stimmte Zeitraum abgelaufen, so reicht der Magistrat das mit dem Insinuations-
Vermerke versehene Klageduplikat dem Gerichte wieder ein, mit der Anzeige, ob
und von welchem Verklagten inzwischen die Schuld berichtigt worden sey.
Das Gericht prüft hierauf das bei der Insinuation beobachtete Verfah-
ren, erläßt, insoweit dabei nichts zu erinnern ist, und nachdem ermittelt worden,
welche