Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Mo.  1894.)  Regulativ,  die  Anlage  und  den  Gebrauch  von  Dampfkesseln  und  Dampfentwicklern
  betreffend,  vom  6.  Mai  1838.

D.  die  unterm  13.  Oktober  1831.  zur  Wahrnehmung  des  technisch-polizeilichen
  Interesses  bei  der  Anlage  und  dem  Gebrauche  von  Dampofkesseln  und
Dampfmaschinen  ergangene  Instruktion  (Gesetzsammlung  1831.  S.  244.)  nach
den  seitdem  gemachten  Erfahrungen  einer  Revision  beduͤrftig  befunden  worden
ist,  so  wird,  unter  Aufhebung  der  eben  gedachten  Instruktion,  mit  Bezug  auf
die  Allerhöchsten  Kabinetsorders  vom  1.  Januar  1831.  und  vom  27.  September
  1837.  (Gesetzsammlung  1831.  S.  243.;  1837.  S.  146.)  für  die  Anlage
und  den  Gebrauch  von  Dampfkesseln  oder  Dampfentwicklern,  es  mögen  solche
zum  Maschinenbetriebe  oder  zu  andern  Zwecken  dienen,  das  nachfolgende  anderweite
  Regulativ  erlassen:

6.  1.  Bevor  die  Genehmigung  zur  Aufslellung  der  zum  Betriebe  von
Dampfmaschinen,  oder  zu  andern  Zwecken,  anzulegenden  Dampfkessel  oder  Dampfentwickler
  ertheilt  wird,  muß  die  polizeiliche  Zulassigkeit  derselben,  nach  Anleitung
der  nachfolgenden  Vorschriften  durch  einen  sachverständigen  Beamten  geprüft,
und  die  genaue  Beobachtung  dieser  Vorschriften  von  Letzterem  bescheinigt  werden.

6.  2.  Ein  Dampfkessel  oder  Dampfentwickler  darf  nur  dann  innerhalb
eines  zur  Wohnung  oder  zu  sonstigen  Zwecken  benutzten  Gebäudes,  oder  unter
Raäumen,  in  denen  Menschen  sich  aufhalten,  aufgestellt  werden,  wenn  die  Spannung
  der  Dämpfe  sechs  Atmosphären  nicht  übersteigt,  und  wenn  dabei  der  Wasser=
  und  Dampfraum,  imgleichen  die  vom  Feuer  berührte  Fläche  nicht  größer

p  ist,  als  die  beigefuͤgte  Tabelle  A.  fuͤr  die  darin  bemerkten  Spannungen  angiebt.

8.  3.  Die  Aufstellung  anderer,  als  der  im  6&.  2.  bezeichneten  Dampfkessel
  oder  Dampfentwickler,  darf  nur  in  einem  besonderen  Kesselhause  Statt  finden.
Dieses  Kesselhaus  muß  an  wenigstens  zwei  frei  stechenden  Seiten  mit
schwachen  Umfassungswänden  umgeben  seyn.  Die  an  ein  anderes  Gebäude
anstoßende  Seite  desselben,  so  wie  auch  die  Seite  an  der  Grenze  eines  benachbarten
  Grundstückes,  wenn  das  Kesselhaus  nicht  von  dem  letzteren  entferm  bleiben
  kann,  muß  aus  einer  Mauer  bestehen,  welche  wenigstens  um  die  Hälfte  starker
  ist,  als  die  frei  stehenden  Umfassungswände.  In  den  schwachen,  so  wie  in
den  übrigen  Umfassungswänden  des  Kesselhauses,  in  sofern  letztere  nicht  Grenzwände
  sind,  können  die  erforderlichen  Fenster  und  Thüröffnungen  angebracht
werden.  Das  Kesselhaus  darf  nicht  überwölbt  sepn,  sondern  muß  mit  einem
möglichst  leichten  Dache  ohne  vollständige  Balkenlage  überdeckt  werden.
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