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3) jedes Gefaͤß, welches fuͤr unmittelbare Rechnung des Staates Gegenstaͤnde
transportirt, auf Vorzeigung des Freipasses.
E.
Allgemeine Bestimmungen.
1) Drei Malter Kohlen, so wie eine Pferdelast werden 16 Centnern, we-
niger als 16 Centner — mit der unter C. bestimmten Ausnahme — vollen
16 Centnern gleich gerechnet.
2) Die Abgaben sind von dem Schifföführer zu enrrichten.
Dieser ist verbunden, außer den mit der Erhebung der Abgaben, mit Er-
mittelung der Ladung und Beaufsichtigung der Ruhrschiffahrt beauftrag-
ten Beamten, auch den Polizei= und Steuerbeamten die Ladescheine,
Frachtbriefe, so wie die Bescheinigungen über bewirkte Anmeldungen und
die Quittungen über Bezahlung der Abgaben auf Erfordern jederzeit vor-
zuzeigen.
Bei der Verwaltung, Erhebung und Entrichtung der Abgaben sinden die
Bestimmungen der Steuer-Ordnung vom 8. Februar 1819. 46. 56. bis
einschließlich 59. Anwendung.
4) Wer es unternimmt, der Einrichtung der Abgabe durch unterlassene oder
unrichtige Angabe, oder sonst auf irgend eine Weise sich zu entziehen, ent-
richtet außer dem vorenthaltenen Abgaben-Betrage das Vierfache dessel-
ben, mindestens aber einen Thaler als Serafe.
Die Verspäkung wird eben so, wie die Unterlassung der Angabe
geahndet. Wer, ohne daß dadurch die Abgabe umgangen werden-konnte,
Komtrolvorschriften nicht befolgt har, erlegt eine Ordnungsstrase von zehn
Silbergroschen bis einen Thaler.
Bei der Bestrafung und beim Verfahren wider die Angeschuldigten
finden die 96. 64. 83. 84. 86. 88. bis 93. und der §. 95. der unter 4.
gedachten Steuer-Ordnung so wie die Deklararion des 5. 93. vom 20. Ja-
nuar 1820. Anwendung.
Berlin, den 23. März 1839.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Alvensleben.
Drucksehler-Berichtigung.
Iln#6ten diesfährigen Gesetzsammlungs-Stück ist S. 74. in der dritten
Feile des Inder von Nr. 1976. die Jahreszahl 18 3 S. statt 1839. und Seite
77. in der zweiten Zeile des Inder von Nr. 1977. das von den Rheini-
schen Gerichten statt Revisionsgerichten zu beobachtende Verfahren, zu lesen.
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