Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 8. ——1 
  
  
(No. 1988.) Allerhöchste Kabineksorder vom 17. März 1839., betreffend die Einziehung des 
Porto für unfrankirte Vorstellungen an Gerichtsbehörden auf die zurück- 
gehenden Adressen. 
Ar- Ihren Bericht vom 27. v. Mts. bestimme Ich, daß die Poslbehe= 
den befugt seyn sollen, das Porto für unfrankirt eingehende Vorstellungen an 
Gerichtsbehsrden, auf die zurückgehenden Adressen, gleichwie es bei uneröffnet 
zurückgehenden Briefen geschieht, einzuziehen, und daß die Vorschrift des §#. 97. 
des Porto-Regulativs vom 18. Dezember 1824., wonach die Gerichte verpflich- 
tet sind, auf Requisition der Post-Anstalten, das unbezahlt gebliebene Porto ohne 
Weireres beizutreiben, auch auf das Porto für unfrankirt bei den Gerichtsbehör= 
den eingegangene, von diesen eröffnete Vorstellungen zur Anwendung kommen 
soll. Sie haben diese Meine Order durch die Gesetzsammlung bekannt zu 
machen. 
Berlin, den 17. März 1839. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister Mühler und v. Nagler. 
(No. 1988—1980.) Jahrgang 1829. P (No. 1989.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1839.)
	        
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