Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

— 104 — 
8. 1. 
Da Guͤter, welche nach den fuͤr die Rheinprovinz festgestellten allgemei- 
nen Grundsaͤtzen im Stande der Ritterschaft zu erscheinen berechtigen, im Kreise 
St. Wendel nicht vorhanden sind, so findet eine Vertretung des Kreises in 
diesem Stande nicht statt. Dafern wir aber künftig einem der dortigen Gü- 
ter die ritterschaftliche Qualität zu verleihen Uns bewogen finden sollten, so 
nimmt dessen Besitzer mit den andern Rittergursbesitzern des Regierungsbezirks 
Trier an den Wahlen des ersten, Art. VII. der Verordnung vom 13. Juli 
1827. bezeichneten ritterschaftlichen Wahlbezirks Theil. 
4. 2. 
Die Städte St. Wendel und Baumholder werden mit den Städ= 
ten Saarlouis, Saarbrücken mit St. Johann und Ottweiler in Hinsicht der 
diesen zustehenden Kollektipstimme im Stande der Städte vereinigt. 
4. 3. 
Die Bezirkswähler der Landgemeinden des Kreises St. Wendel treten 
mit denen des übrigen Regierungsbezirks Trier zur Wahl der diesem Bezirke 
zustehenden fünf Abgcordneten der Landgemeinden zusammen. 
Hiernach haben sich Unsere Stände und Behörden so wie sämmtliche 
Einwohner der Nheinprovinz gehorsamst zu achten. 
Gegeben Berlin, den 26. März 1839. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Frh. v. Altenstein. Graf v. Lottum v. Kamptz. Möühler. v. Rochow. 
v. Nagler. v. Ladenberg. Rother. Graf v. Alvensleben. 
Frh. v. Werther. v. Rauch.