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koͤnnen, welche sich nach dem Tode des Vaters derselben in der
Staatsangehoͤrigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen, indem vielmehr
uͤber die Staatsangehoͤrigkeit ehelicher unselbststaͤndiger Kinder ledig-
lich die Kondition ihres Vaters entscheidet, und Veraͤnderungen in
deren Staatsangehoͤrigkeit nur mit Zustimmung ihrer vormundschaft-
lichen Behoͤrde eintreten koͤnnen.
Naͤchstdem soll
zu b.
die Verbindlichkeit eines der kontrahirenden Staaten zur Uebernahme eines In-
dividuums, welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend einem Grunde
lästig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Fällen des §. 2c. der Kon-
vention eintreten:
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen er ausge-
wiesen werden soll, verheirathet, und außerdem zugleich eine eigene
Wirthschaft geführt hat, wobei zur näheren Bestimmung des Begriffs
von Wirthschaft anzunehmen ist, daß solche auch dann schon ein-
trete, wenn selbst nur einer der Eheleute sich auf eine andere Art,
als im herrschaftlichen Gesindedienste, Beköstigung verschafft hat;
oder
2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn übernehmen
Holl, verheirathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unter-
brechung aufgehalten hat, wobei es dann auf Kontituirung eines Do-
mizils, Verheirathung und sonstige Rechtsverhaltnisse nicht weiter an-
kommen soll.
Endlich sind die genannten Regierungen zugleich annoch dahin überein-
gekommen:
Können die resp. Behörden über die PVerpflichtung des Staats, dem
die Uebernahme angesonnen wird, der in der Konvention und vorstehend
aufgestellten Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet, bei der darüber
stattfindenden Korrespondenz sich nicht vereinligen, und ist die diesfällige
Differenz derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen ge-
wesen; so wollen beide kontrahirende Theile den Streitfall zur kompro-
missarischen Entscheidung eines solchen dritten Deutschen Bundesstaates
stellen, welcher sich mit beiden kontrahirenden Theilen wegen gegenseitiger
Uebernahme der Ausgewiesenen in denselben Vertragsverhältnissen be-
findet.
Die Wahl der zur Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden
Bundesregierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile überlassen,
der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll.
(No. 1925.) An