Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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1839.,  bie  Ergãnzung  und  Erlãuterung

 

(No.  1995.)  Ministerial-Erklãrung  vom

der  unterm  1822.  zwischen  Preußen  und  Sachsen-  Altenburg

getroffenen  Uebereinkunft  wegen  der  gegenseltigen  Berpflichtung  zur  Uebernahme
  von  Ausgewiesenen  betreffend.

N.e  zwischen  der  Käöniglich  Preußischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgschen
  Regierung  durch  Ministerial-Erklsrung  vom  1.  Sen  1822.
die  Uebereinkunft  getroffen  worden:

in  allen  vorkommenden  Fällen,  welche  die  Uebernahme  von  Vagabunden

und  Ausgewiesenen  betreffen,  sich  gegenseitig  nach  der  Bestimmung  der

unter  dem  5.  Februar  1820.  zwischen  den  Königreichen  Preußen  und

Sachsen  abgeschlossenen  Konvention  richten  zu  wollen,

seither  ssch  aber  Zweisel  und  Mißverständnisse  über  die  Auslegung  der  Bestimmungen
  9.  23.  und  c.  der  erwähnten  Konvention  namemtlich

a#.  in  Beziehung  auf  die  Beantwortung  der  Frage:  ob  und  in  wie  weit
die  in  der  Staarsangehörigkeit  selbstständiger  Individuen  eingetretenen
Veränderungen  auf  die  Staatsangehörigkeit  der  unselbstständigen,  —
d.  h.  aus  der  elterlichen  Gewalt  noch  nicht  entlassenen  Kinder  derselben
  von  Einfluß  seven?

so  wie
b.  über  die  Beschaffenheit  des  §.  2c.  der  Konvention  erwähnten  zehnsdhrigen
  Aufenthalts  und  den  Begriff  der  Wirthschaftsführung
ergeben  haben,  so  sind  zu  deren  Beseitigung  die  gedachten  Regierungen,  ohne
hierdurch  an  dem,  in  der  Konvenrion  ausgesprochenen  Prinzipe  etwas  dndern
zu  wollen,  daß  die  Unterthanenschaft  eines  Individuums  sedesmal  nach  der
eigenen  innern  Gesetzgebung  des  betreffenden  Sraates  zu  beurtheilen  sey,  dahin
übereingekommen,  hinkünftig  und  bis  auf  Weiteres,  nachstehende  Grundsätze  gegenseitig
  zur  Anwendung  gelangen  zu  lassen,  und  zwar
zu  a.

1)  daß  unselbstständige,  d.  h.  aus  der  elterlichen  Gewalt  noch  nicht  entlassene
  Kinder,  schon  durch  die  Handlungen  ihrer  Eltern  an  und
für  sich  und  ohne  daß  es  einer  eignen  Thütigkeit  oder  eines  besonders
  begründeten  Rechts  der  Kinder  bedürfte,  derjenigen  Staatsangehörigkeit
  theilhaftig  werden,  welche  die  Eltern  während  der  Unselbstständigkeit
  ihrer  Kinder  erwerben,

ingleichen

2)  daß  dagegen  einen  solchen  Einstuß  auf  die  Staatsangehörigkeit  unselbstständiger
  ehelicher  Kinder  diejenigen  Veränderungen  nicht  dußern

können,