Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Die letztern haben sich hiernach und nach den sonst fuͤr das weitere 
Verfahren in solchen Fällen erlassenen allgemeinen Verfügungen zu achten; 
insbesondere aber folgende Anweisungen zu berücksichtigen: 
I. Der Fall der Substiturion eines andern Gerichts zur Abfassung des 
Erkenntnisses und damit auch zur Aufnahme der Verhandlungen, welche noth= 
wendig vor dem erkennenden Richter erfolgen sollen, ist nicht vorhanden: 
a) wenn bei einem größeren Kollegium nur einem oder mehreren Mitglie- 
dern die Bestimmung im 5. 5. Nummer 5. 6 und 7. der Verordnung, 
oder Artikel 3. Nummer 3. der Deklaration entgegenstehen würde, und 
außer denselben noch die zur Abfassung des Erkenntnisses erforderliche 
Zahl von Mitgliedern übrig bleibt, weil es alsdann genügt, daß nur 
sene Mitglieder sich aller Theilnahme an der Entscheidung enthalten. 
b) Wenn in einem Mandats-, oder Bagatell-Prozesse der Verklagte das 
Mandat oder die Vorladung in Rechrskraft ubergehen lätzt, ohne daß 
ein förmliches Erkenntnit abgefaht wird; weil die Nichtigkeitsbeschwerde 
gegen solche Mandate und Vorladungen, wobei kein kontradiktorisches 
Verfahren eintritt, nicht stattfindet. 
Dc) wenn in Konkursen, Liquidarions= und Prioritäts-Prozessen der Anspruch 
des Liquidanten weder in Hinsicht der Veritaͤt noch der Prioritaͤt zur 
Kontesiation kommt. 
II. Wird in den zuletzt benannten Prozessen die liquidirte Forderung 
nicht anerkannt, so ist dieselbe im Klassißlkarions -Erkenntnisse an dem in An- 
spruch genommenen Orte anzusetzen, die Entscheidung über die streitige Veritaͤt 
oder Prioritckt aber vorzubehalten; in Beziehung auf alle übrigen Liquidate ist 
die Sache volständig zu erledigen. Dem substituirten Gericht gebührt dann 
nur die Nachholung der vorbehaltenen Emscheidung über die streitige Deritct 
oder Prioritctt. 
II. Hat der Kurator einer Masse nach dem Beschlusse der Glädubiger 
oder aus eigener Befugniß eine Klage angestellt, so folgt aus dem Umstande, 
daß dies unter der Direktion, oder mit Vorwissen und formeller Ge- 
nehmigung des Gerichts geschieht, noch nicht, daß das letztere bei der Sache 
betheiligt oder ein Perhorressen"= Gesuch gegen dasselbe begründet ist. 
IV. In den nach der Verordnung vom 1. Juni 1833 Tit. II. Abschn. II. 
und Tit. III. zu behandelnden Sachen ist die Klagebeantwortung aufzunehmen 
und das Resultat des ersten Termins abzuwarten, ehe die Abgabe der Sache 
an das substituirte Gericht erfolgt. Eine Ausnahme von dieser Regel tritt nur 
dann ein, wenn kein ganz unbetheiligter Deputirter des Gerichts vorhanden ist, 
dem die Abhaltung des Termins aufgetrragen werden kann. 
Zum 8. 5. Nummer 8. 
16. Jede Inkompetenz in Ansehung der Person der Par- 
teien, so wie des Streitgegenstandes begründet die Nichtigkeits- 
beschwer de. 
Dies ergeben die Motive der Verordnung mit klaren Worten. 
Ist ein Gericht zweifelhaft über seine Kompetenz, oder ent- 
steht ein Kompetenz-Konflikt, so muß dasselbe zur Erledigung des 
(Wo. 1090.) ZSwei-
	        
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