— 138 —
Entscheidung auf Erklärungen oder Thatsachen gründet, die in
den Akten nicht zur Sprache gekommen sind, und worüber der Implorant
erst hätte gehört werden müssen.
Dies folgt aus der Erlduterung und Ausdehnung, welche der 5. 5. Nummer
I1. der Verordnung durch die Zusatztestimmung im Arrikel 3. Nummer 1.
der Deklaration erhalten hat. Es darf daher auch keine Emscheidung auf Thatsachen
oder Erklärungen gegründet werden, welche der Richter aus nicht vorgelegten
Verhandlungen, oder aus seiner Privatkenntniß entnommen hat. — Anders
verhdlt es sich, wenn der Fichter in seiner Emscheidung auf notorische Thatsachen
geschichtliche Ereignisse u. s. w. Bezug nimmt. Sie bedürfen keines Beweises
(F. 56. Tit. 10. der Prozeß- Ordnung) und die Parteien brauchen darüber
nicht erst gehört zu werden.
Zum 6. 5. Nummer 4.
13. Ein aus drei Mitgliedern bestehendes Gericht muß, wenn
es in Verhinderungsfällen nicht als Kollegium erkennt, den Grund,
warum dies geschieht, im Urtheile aus drücklich anführen, widrigenfalls
das Urtheil der Vorschrift des 9. 5. Nummer 4. der Verordnung
unterworfen bleibt. (Allerhöchste Kabmersorder vom 10. November
1835. Gesetzsammlung, Seite 232.)
Aus dieser Bestimmung darf jedoch nicht gefolgert werden, daß schon
die Unterlassung der namentlichen Bezeichnung der Richter, welche an der Abfassung
des Erkenntnisses Theil genommen haben, einen Nichtigkeitsgrund abgebe.
Die Befolgung der hierauf sich bezichenden Vorschriften ist im Dicsziplinarwege
aufrecht zu erhalten. (Vergleiche weiter unten Mummer 45 und 46
dieser Instruknon.)
1. Darauf, ob eine größere als die vorgeschriebene Anzahl
Mitglieder eines Gerichts an der Entscheidung Theil genommen
haben, kommt es nicht an.
· Wenn es gleich eine Nichtigkeit begruͤndet, wenn der Kommissarius
eines kollegialischen Untergerichts in einer Sache erkennt, in welcher das Kollegium
hätte erkennen sollen (I9. 5. Mummer 4. der Verordnung), so ist dies doch
lucht zungekeher der Fall, wenn statt des Kommissarius das Kollegium erannt
hat.
Sollte jedoch ein unzuldssiger Richter (§J. 4. Nummer 5— 7. der Verordnung)
an der Entscheidung Theil genommen haben, so unterliegt dieselbe,
auch wenn ohne denselben die gesetzlich erforderliche Anzahl von Richtern vorhanden
gewesen wäre, dennoch der Nichtigkeits = Erkldrung, weil die Stimme
des unzuldssigen Richters bei der Entscheidung der Sache den Ausschlag gegeben
haben kann.
Zum 6. 5. Nummer 5. 6 und 7.
15. Diese Vorschriften und die Zusatzbestimmungen im Artikel
3. Nummer 3. und Artikel 17. der Deklaration entscheiden, in
welchen Fdllen die schon durch das Reskript vom 11. Juli 1835.
Jahrbücher BDd. 44. Seite 116 — 119.) angeordnete allgemeine
Substitution der betreffenden Gerichtsbehörden eintritt. Di
e