Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

—  138  —

Entscheidung  auf  Erklärungen  oder  Thatsachen  gründet,  die  in
den  Akten  nicht  zur  Sprache  gekommen  sind,  und  worüber  der  Implorant
  erst  hätte  gehört  werden  müssen.

Dies  folgt  aus  der  Erlduterung  und  Ausdehnung,  welche  der  5.  5.  Nummer
  I1.  der  Verordnung  durch  die  Zusatztestimmung  im  Arrikel  3.  Nummer  1.
der  Deklaration  erhalten  hat.  Es  darf  daher  auch  keine  Emscheidung  auf  Thatsachen
  oder  Erklärungen  gegründet  werden,  welche  der  Richter  aus  nicht  vorgelegten
  Verhandlungen,  oder  aus  seiner  Privatkenntniß  entnommen  hat.  —  Anders
verhdlt  es  sich,  wenn  der  Fichter  in  seiner  Emscheidung  auf  notorische  Thatsachen
  geschichtliche  Ereignisse  u.  s.  w.  Bezug  nimmt.  Sie  bedürfen  keines  Beweises
  (F.  56.  Tit.  10.  der  Prozeß-  Ordnung)  und  die  Parteien  brauchen  darüber
  nicht  erst  gehört  zu  werden.

Zum  6.  5.  Nummer  4.

13.  Ein  aus  drei  Mitgliedern  bestehendes  Gericht  muß,  wenn
es  in  Verhinderungsfällen  nicht  als  Kollegium  erkennt,  den  Grund,
warum  dies  geschieht,  im  Urtheile  aus  drücklich  anführen,  widrigenfalls
  das  Urtheil  der  Vorschrift  des  9.  5.  Nummer  4.  der  Verordnung
  unterworfen  bleibt.  (Allerhöchste  Kabmersorder  vom  10.  November
1835.  Gesetzsammlung,  Seite  232.)

Aus  dieser  Bestimmung  darf  jedoch  nicht  gefolgert  werden,  daß  schon
die  Unterlassung  der  namentlichen  Bezeichnung  der  Richter,  welche  an  der  Abfassung
  des  Erkenntnisses  Theil  genommen  haben,  einen  Nichtigkeitsgrund  abgebe.

Die  Befolgung  der  hierauf  sich  bezichenden  Vorschriften  ist  im  Dicsziplinarwege
  aufrecht  zu  erhalten.  (Vergleiche  weiter  unten  Mummer  45  und  46
dieser  Instruknon.)

1.  Darauf,  ob  eine  größere  als  die  vorgeschriebene  Anzahl

Mitglieder  eines  Gerichts  an  der  Entscheidung  Theil  genommen
haben,  kommt  es  nicht  an.
·  Wenn  es  gleich  eine  Nichtigkeit  begruͤndet,  wenn  der  Kommissarius
eines  kollegialischen  Untergerichts  in  einer  Sache  erkennt,  in  welcher  das  Kollegium
  hätte  erkennen  sollen  (I9.  5.  Mummer  4.  der  Verordnung),  so  ist  dies  doch
lucht  zungekeher  der  Fall,  wenn  statt  des  Kommissarius  das  Kollegium  erannt
  hat.

Sollte  jedoch  ein  unzuldssiger  Richter  (§J.  4.  Nummer  5—  7.  der  Verordnung)
  an  der  Entscheidung  Theil  genommen  haben,  so  unterliegt  dieselbe,
auch  wenn  ohne  denselben  die  gesetzlich  erforderliche  Anzahl  von  Richtern  vorhanden
  gewesen  wäre,  dennoch  der  Nichtigkeits  =  Erkldrung,  weil  die  Stimme
des  unzuldssigen  Richters  bei  der  Entscheidung  der  Sache  den  Ausschlag  gegeben
  haben  kann.

Zum  6.  5.  Nummer  5.  6  und  7.

15.  Diese  Vorschriften  und  die  Zusatzbestimmungen  im  Artikel
  3.  Nummer  3.  und  Artikel  17.  der  Deklaration  entscheiden,  in
welchen  Fdllen  die  schon  durch  das  Reskript  vom  11.  Juli  1835.
Jahrbücher  BDd.  44.  Seite  116  —  119.)  angeordnete  allgemeine
Substitution  der  betreffenden  Gerichtsbehörden  eintritt.  Di

e