Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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entstanden!  sind,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  erfordertem
  Gutachten  Unseres  Staatsraths:
daß  bei  minderjaͤhrigen  oder  unter  vaͤterlicher  Gewalt  stehenden  Militairpersonen,
  imgleichen  bei  denjenigen,  welche  lediglich  zur  Erfuͤllung
der  allgemeinen  Militairpflicht  in  den  Dienst  getreten  sind,  so  weit  es
auf  ihre  persoͤnlichen  Eigenschaften  und  Befugnisse  (jura  status),  so
wie  auf  die  Erbfolge  in  ihren  Nachlaß  ankommt,  nicht  der  Ort  ihrer
Garnison,  sondern  ihr  eigentlicher  Wohnsitz  (I#  9.  und  14.  Titel  2.
Theil  I.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung)  oder  in  Ermangelung  eines
solchen  der  Ort  ihrer  Herkunft  beachtet  werden  soll.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  31.  März  1839.  "
.  Friedrich  Wilhelm.
v.  Muͤffling.  v.  Kamptz.  Mäßler“  Rochow.  Graf  v.  Alvensleben.
v.  Rauch.

Beglaubigt
#  Düesberg.

(No.  2005.)  Allerböchsie  Kabinetsorder  vom  6.  April  1839-,  betreffend  das  von  Sr.  Masestät
  bestätigte  Regulativ  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  i#n
Fabriken.

 

D.,  mittelst  Berichts  des  Staatsministerii  vom  9.  v.  M.  Mir  überreichte,
  aus  zehn  Paragrapden  bestehende  Regulativ  „über  die  Beschäftigung
jugendlicher  Arbeiter  in  Fabriken“,  entspricht  einem  längst  gefühlten,  von  den
Rdeinischen  Provinztalständen  besonders  hervorgehobenen  Bedürfniß.  Ich  bestdtige
  es  deshalb  hierdurch  seinem  ganzen  Inhalte  nach,  lege  ihm  für  alle  Landestheile
  der  Monarchie  gesetzliche  Kraft  dei  und  weise  das  Staatsministerium
an,  sowohl  das  Regulativ  wie  Deise  Order  durch  die  Gesetzsammlung  zu  publiziren.

Berlin,  den  6.  April  1839  6  #
Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staatsministerium.

Re  9  u  latid
ber
die  Bescháäftigung  zugenolicher  Arceiter  in  Fabriken.
D.  d.  den  9.  Marz  16
é.  1.  Vor  zurückgelegtem  neunten  bebenssahre  darf  niemand  in  einer
Fabrik  oder  bei  Berg-,  Hütten,  und  Pochwerken  zu  einer  regelmäßigen  Beschafangung
  angenommen  werden.

Wer  noch  nicht  einen  dreifährigen  regelmäbigen  Schulunterricht
genossen  hat,  oder  durch  ein  Zeugniß  des  Schulvorstandes  nachweiset,  daß  er
seine  Mutterfprache  geldufig  lesen  kann  und  einen  Anfang  im  Schreiden  gemact

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