Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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hat,  darf  vor  zurückgelegtem  sechszehmen  Jahre  zu  einer  solchen  Beschäftigung
in  den  genannen  Anstalten  nicht  angenommen  werden.

Eine  Ausnahme  hiervon  ist  nur  da  gestattet,  wo  die  Fabrikherren  durch
Errichtung  und  Unterhaltung  von  Fabrikschulen  den  Umterricht  der  jungen  Arbeiter
  sichern.  Die  Beurtheilung,  ob  eine  solche  Schule  genüge,  gebührt  den
Regierungen,  welche  in  diesem  Falle  auch  das  Verhältniß  zwischen  Lern=  und
Arbeitszeit  zu  bestimmen  haben.

Junge  Leute,  welche  das  sechszehnte  Lebensjahr  noch  nicht  zurückelegt
  haben,  dürfen  in  diesen  Anstalten  nicht  über  zehn  Stunden  (täglich  bechaͤftigt
  werden.

Die  Orts--Polizei-Behoͤrde  ist  befugt,  eine  voruͤbergehende  Verlaͤngerung
dieser  Arbeitszeit  zu  gestatten,  wenn  durch  Naturereignisse  oder  Ungluͤcksfaͤlle
der  regelmaͤßige  Geschaͤftsbetrieb  in  den  genannten  Anstaiten  unterbrochen  und
ein  vermehrtes  Arbeitsbedürfniß  dadurch  herbeigeführt  worden  ist.

Die  Verlängerung  darf  täglich  nur  eine  Stunde  betragen  und  darf
höchstens  für  die  Dauer  von  vier  Wochen  gestattet  werden.

6é  4.  Zwischen  den  im  vorigen  Paragraphen  bestimmten  Arbeitsstunden
ist  den  genannten  Arbeitern  Vor=  und  Nachmittags  eine  Muße  von  einer  Viertelstunde
  und  Mittags  eine  ganze  Freistunde  und  zwar  jedesmal  auch  Bewegung
in  freier  Lust  zu  gewähren.

5.  Die  Beschäftigung  solcher  jungen  Leute  vor  5  Uhr  Morgens  und
nach  9  Uhr  Abends,  so  wie  an  den  Sonn=  und  Feiertagen  ist  gänzlich  untersagt.

(.  6.  Christliche  Arbeiter,  welche  noch  nicht  zur  heiligen  Kommunion
angenommen  sind,  dürfen  in  denjenigen  Stunden,  welche  ihr  ordentlicher  Seelsorger
  für  ihren  Katechumenen=  und  Konfirmanden-Unterricht  bestimmt  hat,  nicht
in  den  genannten  Anstalten  beschäftigt  werden.

6.  7.  Die  Eigenthümer  der  bezeichneten  Anstalten,  welche  junge  Leute  in
denselben  beschdftigen,  sind  verpflichtet,  eine  genaue  und  vollständige  Aiste,  deren
Namen,  Alter,  Wohnort,  Eltern,  Eintritt  in  die  Fabrik  enthaltend,  zu  führen,
dieselbe  in  dem  Arbeits-Lokal  aufzubewahren  und  den  Polizei=  und  Schulbehörden
  auf  Verlangen  vorzulegen.

5.  S.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  sollen  gegen  die  Fabrikherren,
  oder  deren  mit  Vollmacht  versehenen  Bertreter  durch  Strafen  von
1  bis  5  Thalern  für  jedes  vorschriftswidrig  beschäftigte  Kind  geahndet  werden.

Die  unterlassene  Anfertigung  oder  Fortführung  der  im  H.  7.  vorgeschriebenen
  tabellarischen  Liste  wird  zum  ersten  Male  mit  einer  Strase  von  1  bis  5
Thalern  geahndet;  die  zweite  Verletzung  dieser  Vorschrift  wird  mit  einer  Strafe
von  5  bis  50  Thalern  belegt.  Auch  ist  die  Orts-Poüzei-Behörde  befugt,  die
Liste  zu  jeder  Zeit  anfertigen  oder  vervollständigen  zu  lassen.  Es  geschieht
dies  aus  Kosten  des  Kontravenienten,  welche  zwangsweise  im  administrativen
Wege  beigetrieben  werden  können.

6  9.  Durch  vorstehende  Verordnung  werden  die  gesetzlichen  Bestimmungen
  über  die  Verpflichtung  zum  Schulbesuch  nicht  geändert.  Jedoch  werden  die
Regierungen  da,  wo  die  Werhültnisse  die  Beschdfligung  schuloflichtiger  Kmder
in  den  Fabriken  nöthig  machen,  solche  Einrichtungen  treffen,  daß  die  Wahl  der
Unterrichtsstunden  den  Betrieb  derselben  so  wenig  als  möglich  störe.

(No.  2005—2007.)