Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

— 170 — 
Zum Bau der Bahn gehoͤrt die Errichtung der zu ihrer kuͤnftigen Be- 
nutzung erforderlichen Gebaͤude und Anlagen. 
3. Die Gesellschaft wird die Transporte auf der Bahn durch Damofwagen #. — 
oder andere Beförderungsmittel für eigene Rechnung übernehmen, auch, wenn 
sie es ihrem Interesse gemäß findet oder durch höhere Bestimmung dazu ver- 
anlahr werden sollte, Anderen die Mitbenutzung der Bahn zu Personen= und 
Waarentransporten, gegen Enrrichtung eines bestimmten Bahngeldes, gestatten. 
Sie behält sich vor, mir den Unternehmern anderer, mit ihrer eigenen Bahn in 
direkte Verbindung zu setzenden Eisenbahnen über die gemeinschaftliche Benutzung 
der beiderseitigen Bahnen, oder einer derselben, oder über ihre anderweitige Be- 
theiligung bei solchen Unternehmungen, unter Genehmigung des Staats, Ver- 
trage zu schließen. 
4. Zur Ausführung des im #. 2. beschriebenen Baues und zur Anschaf, Joads. 
fung der ersten Transporrmittel wird ein Kapital von 
Drei Millionen Thalern Preußisch Kourante 
für erforderlich und ausreichend erachtet. 
Davon werden 2,600,000 Thaler durch successive Einzahlung des No- 
minalberrages von 13,000 Stück Aktien à 200 Thaler zusammengebracht, zu 
denen die Mitglieder der Gesellschaft nach den unren folgenden Bestimmungen 
verpflichtet sind; und 400,000 Thaler wird das Königliche Seehandlungs= Insti- 
tut unter nachstehenden Modalitaͤten hergeben. 
Diese drei Millionen bilden den Fonds der Gesellschaft, welcher jedoch 
vorbehalten bleibt, wenn das Bedürfniß oder der Vortheil des Unrernehmens 
es erheischen sollte, diesen Fonds bis zum Betrage von 31. Millionen zu erhs- 
hen und für den Mehrberrag später noch eine entsprechende Anzahl Aktien, böch- 
stens also von 2500 Sktück, gleichsalls à 200 Thaler, auszugeben oder diesen 
Mehrbetrag durch ein, mit Genehmigung des Staats, aufzunehmendes Darlehn 
herbeizuschaffen (esr. 96. 22. und 3J. litt. b.). Im ersten Falle sollen zur Er- 
werbung der nachträglich auszufertigenden 2500 Stück Akrien die Inhaber der 
bis dahin ausgegebenen Quitrungsbogen (oder der dafür ausgefertigten Aktien) 
zur Zeir der Ausschreibung dieser KapitalserhSshung vorzugsweise berechtigt seon, 
jedoch — da keine andere neue OQuittungsbogen oder Aktien, als über volle 
200 Thaler ausgefertigt werden können — nur in so weit, als sie sich im Besttze 
so vieler alten Aktien befinden, daß auf deren Betrag im Werhülenisse des ge- 
sammten alten Akrienkap#rals von drei Millionen Thalern zu dem jedesmaligen 
neuen Aknenkapitale, mindestens eine volle neue Aktie von 200 Thaler fallen 
würde, dergestalt also, datz z. B. 
(No. 2010.) Dd 2 bei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.