Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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bei  einer  Vergrößerung  des  alten  Aktienkapitals  um  250,000  Thaler  der

Besitzer  von  weniger  als  12  alten  Aktien  auf  keine  neue,  der  Besitzer

von  12  bis  23  alten  auf  eine  neue,  von  24  bis  35  alten  auf  zwei  neue  u.  s.  w.

Anspruch  machen  kann,  solglich  sede  nicht  durch  12  theilbare  Zahl  von

alten  Aktien  unberücksichtigt  bleibt.

Der  Verwaltungsrath  hat  zu  beschließen,  wie  in  Absicht  auf  die  Unterbringung
  der  bei  Anwendung  obigen  Grundsatzes  in  Rückstand  verbleibenden,
so  wie  der  von  den  Berechtigten  nach  einer  gesetzten  Erist  nicht  in  Anspruch
genommenen  neuen  Aktien,  zum  Besten  der  Gesellschaft  zu  verfahren  sev.

Der  Ksöniglichen  Seehandlung  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  bis  zum
ersten  Juli  1840.  zu  erklären,  ob  sie  die  oben  gedachten  400,000  Thaler  (außer
den  von  ihr  bereits  gezeichneten  5000  Stück  Aktien)  als  Darlehn  hergeben  oder
sich  dafür  noch  2000  Stück  Aktien  à  200  Thaler  ausfertigen  lassen  will.

In  beiden  Fällen  soll  die  Einzahlung  dieser  400,000  Thaler  successive
in  denselben  Raten  und  Terminen  erfolgen,  als  Einschüsse  auf  die  Aktien  ausgeschrieben
  werden,  und  da  auf  letztere  bereits  15  Prozent  des  Nominalbetrages
eingezahlt  sind,  so  soll  dieser  Betrag  auch  von  den  400,000  Thalern  sogleich
nach  Vollziechung  der  Statuten  mit  60,000  Thalern  eingezahlt  werden.

Erfolgt  die  Erkldrung  des  Königlichen  Seehandlungs-Instituts  dahin,
daß  die  400,000  Thaler  als  Darlehn  gegeben  werden,  so  ist  die  Gesellschaft
verpflichtet,  dasselbe  von  den  Tagen  der  resp.  Einzahlungen  an  mit  vier  Prozent
jährlich  in  halbjährigen  Raten  zu  verzinsen.

Bei  prompter  Zinsenzahlung  soll  das  Kapital  vor  dem  ersten  Juli  1850
von  dem  darleihenden  Institute  nicht  gekündigt  werden,  dann  aber  für  dasselbe
eine  Kündigungs-Besugniß  in  der  Art  eintreten,  datz  am  ersten  Juli  1850,  und
sferner  alle  halbe  Jahre,  sedesmal  50,000  Thaler  zur  Zahlung  nach  Verlauf
eines  Jahres  gekündigt  werden  können.  Der  Aktien-Gesellschaft  hingegen  ist
es  zu  jeder  Zeit  gestattet,  dieses  Darlehn  ganz  oder  theilweise,  jedoch  in  runden
Summen  nicht  unter  50,000  Thalern,  nach  jedesmal  vorangegangener  dreimonatlicher
  Aufkündigung  zurückzuzahlen.  Bei  ausbleibender  Zinsenzahlung  ist  das
Königliche  Seehandlungs=  Institut  berechtigt,  ohne  Kündigung  die  soforrige
Rückzahlung  des  Darlehns  zu  fordern,  für  dessen  Sicherheit  nedst  Zinsen  und
Kosten  das  ganze  unbewegliche  und  bewegliche  Vermögen  der  Aktien-Geselshaft
verpfändet  werden  wird.

Sollte  es  das  Bedürfniß  des  Unternehmens  erfordern,  die  vorbehaltene
Erhöhung  des  Fonds  der  Gesellschaft  über  die  ursprünglich  bestimmte  Summe
von  drei  Millionen  Thalern  hinaus,  bis  37  Millionen  Thalern  in  Ausführung  zu
bringen,  und  sollte  in  diesem  Falle  die  Aufbringung  des  erforderlichen  Betrages
nicht  durch  Ausfertigung  und  Unterbringung  von  neuen  Aktien,  sondern  durch

Auf-