Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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bei einer Vergrößerung des alten Aktienkapitals um 250,000 Thaler der 
Besitzer von weniger als 12 alten Aktien auf keine neue, der Besitzer 
von 12 bis 23 alten auf eine neue, von 24 bis 35 alten auf zwei neue u. s. w. 
Anspruch machen kann, solglich sede nicht durch 12 theilbare Zahl von 
alten Aktien unberücksichtigt bleibt. 
Der Verwaltungsrath hat zu beschließen, wie in Absicht auf die Un- 
terbringung der bei Anwendung obigen Grundsatzes in Rückstand verbleibenden, 
so wie der von den Berechtigten nach einer gesetzten Erist nicht in Anspruch 
genommenen neuen Aktien, zum Besten der Gesellschaft zu verfahren sev. 
Der Ksöniglichen Seehandlung bleibt das Recht vorbehalten, bis zum 
ersten Juli 1840. zu erklären, ob sie die oben gedachten 400,000 Thaler (außer 
den von ihr bereits gezeichneten 5000 Stück Aktien) als Darlehn hergeben oder 
sich dafür noch 2000 Stück Aktien à 200 Thaler ausfertigen lassen will. 
In beiden Fällen soll die Einzahlung dieser 400,000 Thaler successive 
in denselben Raten und Terminen erfolgen, als Einschüsse auf die Aktien aus- 
geschrieben werden, und da auf letztere bereits 15 Prozent des Nominalbetrages 
eingezahlt sind, so soll dieser Betrag auch von den 400,000 Thalern sogleich 
nach Vollziechung der Statuten mit 60,000 Thalern eingezahlt werden. 
Erfolgt die Erkldrung des Königlichen Seehandlungs-Instituts dahin, 
daß die 400,000 Thaler als Darlehn gegeben werden, so ist die Gesellschaft 
verpflichtet, dasselbe von den Tagen der resp. Einzahlungen an mit vier Prozent 
jährlich in halbjährigen Raten zu verzinsen. 
Bei prompter Zinsenzahlung soll das Kapital vor dem ersten Juli 1850 
von dem darleihenden Institute nicht gekündigt werden, dann aber für dasselbe 
eine Kündigungs-Besugniß in der Art eintreten, datz am ersten Juli 1850, und 
sferner alle halbe Jahre, sedesmal 50,000 Thaler zur Zahlung nach Verlauf 
eines Jahres gekündigt werden können. Der Aktien-Gesellschaft hingegen ist 
es zu jeder Zeit gestattet, dieses Darlehn ganz oder theilweise, jedoch in runden 
Summen nicht unter 50,000 Thalern, nach jedesmal vorangegangener dreimonat- 
licher Aufkündigung zurückzuzahlen. Bei ausbleibender Zinsenzahlung ist das 
Königliche Seehandlungs= Institut berechtigt, ohne Kündigung die soforrige 
Rückzahlung des Darlehns zu fordern, für dessen Sicherheit nedst Zinsen und 
Kosten das ganze unbewegliche und bewegliche Vermögen der Aktien-Geselshaft 
verpfändet werden wird. 
Sollte es das Bedürfniß des Unternehmens erfordern, die vorbehaltene 
Erhöhung des Fonds der Gesellschaft über die ursprünglich bestimmte Summe 
von drei Millionen Thalern hinaus, bis 37 Millionen Thalern in Ausführung zu 
bringen, und sollte in diesem Falle die Aufbringung des erforderlichen Betrages 
nicht durch Ausfertigung und Unterbringung von neuen Aktien, sondern durch 
Auf-
	        
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