Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Aufnahme eines neuen Darlehns beschlossen werden (6. 38. lilt. b.), so wird des 
Königliche Seehandlungs-Insticut den sehlenden Betrag bis zum Maximum von 
500,000 Thalern entweder selbst als Darlehn, unter gleichen Bedingungen, wie 
die bereits zugesicherten 400,000 Thaler hergeben, oder sich gefallen lassen, daß 
dieses Darlehn von höchstens 500,000 Thalern zu gleichen Rechten mit den 
von ihm dargeliehenen 400,000 Thalern durch die Gesellschaft anderwärts auf- 
genommen wird. 
II. 
Rechte und Pflichten der Aktionärs. 
5. Die Aktien werden auf jeden Inhaber lautend stempelfrei ausgeferkigt. Antien. 
Eine Aktie darf nicht eher ausgeben werden, als bis der volle Betrag für die- 
selbe zur Gesellschafts-Kasse berichtigt ist. 
6. Das Komité zur Bildung der Gesellschaft hat vorldufig statt der Aktien Sulttungsbo- 
besondere, mit der künftigen Nummer derselben versehene Quuttungsbogen aus- — 
gefertigt, auf welche die successive zu leistenden Einschüsse quittirt werden. Je= Aben. 
dem Aktien-Zeichner ist eine der Zahl der von ihm gezeichneten Aktien entspre- 
chende Anzahl solcher Quittungsbogen, welche auf seinen Namen ausgestellt und 
auf welchen die ersten, auf jede Aktie von ihm eingezahlten 15 Prozent ihres 
Betrages von einem Komité-Mitgliede und dem zeitherigen Kassenfuͤhrer quit- 
tirt sind, ausgehaͤndigt. Hierdurch ist er Aktiondr, d. h. Theilnehmer an den 
Rechten und Pflichten der Gesellschaft nach Maaßgabe dieses Statuts geworden. 
7. Die ferneren Einzahlungen auf die Aktien werden von den jedesmaligen Einforderung 
Vertretern der Gesellschaft, unter Anzeige der zum Empfange und zur Quitrungs= u 
leistung Berechtigten, in Raten von fünf bis zwanzig Prozent des Nominal- 
Berrages mindestens vier Wochen vor dem jedesmal zu bestimmenden so#testen 
ZSahlungstermine, entweder durch die Zeitungen (5. 67.) oder durch besondere 
Aufforderungen an die Aktiondrs eingefordert. 
8. Die ursprünglichen Aktiondrs sind für den vollen Nominal-Bekrag der 2.euerder Ver- 
auf ihren Namen ausgestellten Quirtungsbogen verhaftet und können sich durch 
Ucbertragung der letztern auf einen Andern von dieser Verpflichtung nicht be- Arbtenins ar 
freien. Der Gesellschaft ist es jedoch vorbehalten, in der Folge, wenn 40 Pro- sinsn 
zent eingezahlt sind, die Freilassung der ursprünglichen Aktiondrs von der fernern *“ atte 
Verhastung zu beschlieben (cir. 9. 38. Nr. 6.). Bis dieser Beschluß gefaßt ist, 
werden alle Einzahlungen als fur Rechnung des in dem Quittungsbogen be- 
nannten Aktiondrs geleistet angesehen, und die Gesellschaft ist von etwanigen 
Cessionen desselben Kenntniß zu nehmen nicht verbunden. 
(No. 2010.) 9. Zahlt
	        
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