Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Befindek sich der Vertheidiger nicht am Orte des Gerichts, so erfolgt, 
insofern der verhaftete Angeschuldigte die Reisekosten des Vertheidigers nicht 
aus eigenen Mitteln tragen kann oder will, die Unterredung zwischen ihm und 
einem von dem Gerichte zu bestimmenden Substituten des Defensors. Die 
dabei ausgenommene Verhandlung wird dem Letzteren mitgetheilt. 
(. 11. 
Hat das ganze Perfahren in einem Termine beendigt werden können, Abfafsung des 
so erfolgt der Regel nach die Berathung und die Abfassung des Erkenntnisses Erkeuntnises. 
gleich nach dem Schlusse der Sache. 
# Das zu Protokoll niederzuschreibende Urtel wird dem Ingquisiten sofort 
publizirt mit der erforderlichen Belehrung über das ihm zustehende Rechtsmittel. 
Eine Aussetzung des Urtelsspruchs ist in diesem Falle nur dann zuldssig, wenn 
"n6 Sache von erheblicher Wichtigkeit oder die rechtliche Beurtheilung zwei- 
elhaft ist. « 
Ist die Untersuchung nicht in einem Termine zu beendigen gewesen, so 
wird uͤber die Sache von dem Kreisrichter oder nach seiner Bestimmung von 
gieen der beiden Assessoren vor der Berathung und Abstimmung ein Vortrag 
ehalten. 
In wichtigen oder verwickelten oder weitläustigen Sachen ist zu diesem 
Behuf eine schriftliche Relation auszuarbeiten. 
". 12. . 
Die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit. AUbstimmung. 
· Sind drei verschiedene Meinungen vorhanden, so ist die Stimme dessen, 
der fuͤr die haͤrteste votirt, der Meinung desjenigen beizurechnen, der die naͤchst 
gelindere in Antrag bringt. 
1 
6. 13. 
Bei der Aburtelung der Sache haben sich die Kreisgerichte nach der in Beweistheorite. 
der Provinz zur Anwendung kommenden gemeinrechtlichen Beweistheorie, nament- 
lich auch in der Hinsicht zu achten, daß nach der angenommenen und richtigen 
Auslegung des Patents wegen Abstellung der peinlichen Verhoͤre und der Tortur 
vom 12. November 1735 auch in Folge eines genuͤgend konkludenten indirekten 
Beweises auf die volle Strafe des Verbrechens erkannt werden darf. 
« Genuͤgend konkludent ist ein Beweis, wenn fuͤr die Wahrheit des Um- 
standes vollkommen uͤberzeugende Gruͤnde vorhanden sind und nach dem gewoͤhn- 
lichen Laufe der Dinge ein bedeutender Grund fuͤr das Gegentheil nicht wohl 
anzunehmen ist. 
8. 14. 
In den Faͤllen, in welchen es sich um die Untersuchung bloßer Vergehen b. summari— 
gegen polizeiliche Vorschriften oder solcher Verbrechen handelt, deren Strafe im sider Maler 
konkreten Falle eine Gefängnißstrafe von vier Wochen oder eine Geldbuße von Prozeß. 
50 Thalern nicht übersteigt, soll ein summarisches rein inquisstorisches Wer- 
fahren Statt finden. 
Dieses Verfahren muß alle wesentlichen Erfordernisse einer Untersuchung 
beachten. 
(No. 2024.) 6. 15.
	        
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