Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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.  18.

Was  die  Kriminalfälle  betrifft,  welche  im  §.  1a.  von  der  Kompekenz?  142
k  an

der  Kreisgerichte  ausgenommen  worden  sind,  so  wird  die  Untersuchung,  mit
Ausnahme  derjenigen  Fälle,  in  welchen  sie  durch  spezielle  Verordnungen  besonderen
  Behörden  vorbehalten  ist,  ohne  weitere  Anfrage  von  dem  Kreisgerichte
eingeleitet  und  bis  zum  Schluß  fortgeführt,  so  daß  die  Akten  nur  zur  Aburtelung
der  Sache  an  das  Hosgericht  eingereicht  werden.  Die  Untersuchung  wird  nach
Anleitung  der  in  den  6.  4—10.  ertheilten  Vorschriften  von  dem  gesammten
Kollegium  geführt.  Auch  die  Instruktion  der  Rechtemictel  und  die  Dolstreckung
der  Strafe  gebührt  dem  Kreisgericht.

Konkurriren  mehrere  Verbrechen,  welche  theilweise  zur  Entscheidung  des
Hosgerichts,  theilweise  zu  der  des  Kreisgerichts  gehsren  würden,  so  erfolgt  der
Urtelsspruch  über  sämmtliche  Verbrechen  bei  dem  ersteren.

".  19.

Die  städtischen  Gerichte,  denen  die  Ausübung  der  vollen  Kriminalgerichtsbarkeit
  nach  §.  3.  der  Justizverordnung  vom  8.  Oktober  1810.  nicht  zusteht,

den  Bezlr--ken
  der
Krelsgerichte,

welche  dem
Hofgerschte
vordehalten
  find.

Untersuchungen
  bei  den
städtischen  Gehaben

  auch  in  Zukunft  in  den  bei  ihnen  vorkommenden  nicht  eximirte  Personen  #cchten.

betreffenden  Kriminalfällen  die  im  H.  17.  bezeichneten  vorldufigen  Untersuchungs-Maaßregeln
  schleunig  auszuföhren,  sodann  aber  die  Sache  an  das  betreffende
Kreisgericht  abzugeben.  »  .  «

An  Orten,  wo  das  Kreisgericht  seinen  Sitz  hat,  und  den  staͤdtischen
Gerichten  nicht  die  volle  Kriminalgerichtsbarkeit  zusteht,  wird  den  staͤdtischen  Gerichten
  gestattet,  jede  einzelne  Sache  gleich  vom  Anfang  an  oder  vor  Beendigung
  der  vorldusigen  Untersuchung  an  das  Kreisgericht  abzugeben.

Das  Kreisgericht  führt  in  diesen  stddtischen  Sachen  die  Untersuchung
nach  dem  in  den  66.  4.  ff.  gegebenen  Vorschrifsten.  Auch  wird  den  Kreisgerichten
  für  die  aus  den  Sctädten  an  ste  abgegebenen  Fälle,  in  denen  ihnen,  wenn
sie  in  ihrem  Gerichtsbezirke  vorgekommen  wären,  die  Entscheidung  zugestanden
haͤtte,  die  Abfassung  der  Erkenntnisse  und  deren  Vollstreckung  hierdurch  übertragen.
  Was  die  ihre  Kompetenz  überschreitenden  Sachen  betrifft,  so  haben
sie  die  geschlossenen  Akten  bei  dem  Hosgericht  zur  Entscheidung  einzureichen.

Bloße  Vergehungen  gegen  polizeiliche  Vorschristen  und  solche  Verbrechen,
  deren  Strase  im  konkreten  Falle  eine  Gefängnißstrafe  von  vier  Wochen
oder  eine  Geldbuße  von  50  Thalern  nicht  übersteigt,  haben  die  gedachten  städtischen
  Gerichte  im  summarischen  Untersuchungsprozesse  selbst  zu  verhandeln  und
abzuurteln.  Jedoch  soll  auch  in  diesen  Fdllen  an  Orten,  wo  das  Kreisgericht
seinen  Sitz  hat  und  den  städtischen  Gerichten  nicht  die  volle  Kriminalgerichtsberkeit
  zusteht,  den  letzteren  freistehen,  dergleichen  Sachen  an  das  Kreisgericht
abzugeben.

Bei  Gerbrechen  der  Eximirten,  welche  in  den  Bezirken  der  städtischen
eihie  vorkommen,  haben  diese  nach  den  Bestimmungen  des  8.  17.  zu
verfahren.

"(.  20.
In  allen  Zoll=  und  Steuer-Defraudationssachen,  welche  in  den  Gerichts-Zoll=

  und
teuer-De-Bezirken

  der  Kreisgerichte  oder  der  sldduschen  Gerichte,  denen  nach  §.  3.  der  fraudatson.

(No.  2023.)  Tahrgang  1879.  Ji  Justiz-