Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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K.  15.

Bei  Vergehen  und  Derbrechen  dieser  Art  wird  die  summarische  Untersuchung
  niche  von  dem  ganzen  Kollegium,  sondern  von  einem  vom  Kreisrichter
zu  ernennenden  Kommissarius  mie  Zuziehung  eines  vereideten  Protokolführers
oder  immatrikulirten  Nokars  geführk,  von  dem  Kommissarius  auch  das  Erkenntniß
  abgefaßt,  insofern  der  Kreisrichter  sich  nicht  bewogen  gefunden  hat,  die  Ent- 



scheidung  dem  Kreisgericht  vorzubehalten.
+.  16.
—  Bei  den  Strafsachen,  deren  Entscheidung  dem  Hofgericht  zusteht,  sind
aleetzu  unterscheiden:
wald.  1)  die  Untersuchungen  gegen  Eximirte;

2  die  Strafsachen  aus  den  Gerichtsbezirken  der  Kreisgerichte,  deren  Entscheidung
  dem  Hofsgerichte  nach  §.  1  a.  dieser  Verordnung  vorbehalten
worden  ist;
un

3)  die  aus  den  Städten  an  das  Hofgericht  zum  Spruch  in  erster  Instanz
eingehenden  Sachen.

(„.  17.
M  Untersu-  In  Beziehung  auf  die  Straffälle  gegen  Personen,  die  unter  dem  Hofun

  gericht  stehen,  verbleibt  den  Kreisgerichten  oder  anderen  Untergerichten  die  im

Wlrte,  dem  8.  2.  Buchstabe  D.  der  Justiz-Verordnung  vom  8.  Oktober  1810.  ihnen
qaaferlegte  Verpflichtung.  Sie  haben,  sobald  sie  von  dem  begangenen  Vergehen
oder  Verbrechen  Kenntniß  erhalten,  die  für  die  Untersuchung  erforderlichen  und
unausschieblichen  Verhandlungen  sofort  zu  veranlassen,  den  Thatbestand  festzustellen,
  den  Angeschuldigken  nöthigenfalls  zu  vernehmen,  und  die  gegen  ihn  etwa

zu  ergreifenden  schleunigen  Maaßregeln  sogleich  zu  treffen.

Es  ist  jedoch  ihre  Pflicht,  den  Fall  und  was  sie  verfügt  haben,  dem
beserin  zegesaumt  anzuzeigen,  welchem  die  Pruͤfung  und  weitere  Beschlußnahme
  zusteht.  -

Dem  Hofgericht  bleibt  uͤberlassen,  die  Fortsetzung  einer  solchen  Untersuchung
  entweder  einem  seiner  Mitglieder,  welches,  wenn  der  Angeschuldigte  verhaftet
  werden  muß,  oder  seinen  Aufenthalt  am  Orte  des  Gerichts  oder  in  dessen
Naͤhe  hat,  die  Regel  bildet,  oder  einem  der  Mitglieder  der  Kreisgerichte  oder
anderen  Unterrichter  aufzutragen.  Dieser  Kommissarius  fuͤhrt  die  Untersuchung
unter  Zuziehung  eines  Protokollfuͤhrers  bis  zum  Schluß,  haͤlt  auch,  soweit  dies
nach  den  Bestimmungen  des  &  9.  erforderlich  ist,  das  artikulirte  Verhör  ab  und
reicht  die  Verhandlungen  nach  dem  Abschlusse  der  Untersuchung  ein.

Ob  ein  artlkulirtes  Verhör  abgehalten  werden  soll,  bestimmt  das  Hofgericht
  entweder  bei  Ertheilung  des  Auftrages  oder  spaäter  auf  den  Bericht  des
Kommissarius.

Die  Berichtigung  des  Defensionspunkts  erfolgt  unter  Beachtung  der  im
é.  10.  ertheilten  Vorschristen  von  Seiten  des  Kommissarius.  us