— 220 —
Endlich sind die genannten Regierungen zugleich annoch dahin uͤbereingekommen:
Koͤnnen die resp. Behoͤrden uͤber die Verpflichtung des Staats,
dem die Uebernahme angesonnen wird, der in der Konvention und vor-
stehend aufgestellten Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet, bei der
daruͤber stattfindenden Korrespondenz sich nicht vereinigen, und ist die dies-
faͤllige Diftre derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu beseiti-
gen gewesen, so wollen beide kontrahirende Theile den Streitfall zur
kompromissarischen Entscheidung eines solchen dritten Deutschen Bundes-
Staates stellen, welcher sich mit beiden kontrahirenden Theilen wegen
gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen in denselben Vertrags-Ver-
hältnissen befindet.
Die Wahl der zur Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden
Bundes-Regierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile überlassen,
der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll.
. An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen
jedesmal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Regie-
kung eie Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist ein-
zusenden.
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren In-
halt von keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat der-
jenige Staat, in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Ent-
stehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem
Gebiete zu behalten.
Berlin, den 12. Juni 1839.
(L. S.)
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
Worgezende Erkldrung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende Er-
kldrung der Fürstlich Reuß-Plauischen der füngeren Linie gemeinschaftlichen Lan-
des-Regierung vom 30. v. M. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Berlin, den 12. Juni 1839.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.