Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 18. —
(No. 2028.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 28. November 1835. wegen Verleihung einer
Virilstimme im ersten Stande der Provinzialstände der Kur= und Neumark
Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz an den Grafen von
Solms-Sonnenwalde.
Aae den Vortrag der unter Meines Sohnes des Kronprinzen Ksnigl. Ho-
heic Vorsitz angeordneten Immediat-Kommission für die Scände-Angelegenhei-
ten habe Ich nach nochmaliger genauer Prüfung der früheren ständischen Ver-
hadlenisse des Grafen von Solms-Sonnenwalde zu dem Landtage der alten Saͤch-
sischen Erblande beschlossen, demselben eine Virilstimme im ersten Stande der
Provinzialsiände der Mark Brandenburg und des Markgrafthums Nieder-Lausitz
einzurdumen, und die Verordnung vom 17. August 1825. wegen der nach dem
Edikt vom 1. Juli 1823. vorbehaltenen Bestimmungen für die Kur= und Neu-
mark und die Nieder-Lausitz, dahin zu ergänzen, daß im Art. II. A. 1. diese
Birilstimme nach dersenigen des Grafen von Solms-Baruth eintritt, und dage-
gen der Graf von Solms-Sonnenwalde bei der unter C. 1. desselben Artikels
aufgeführten Stimme des Herrenstandes der Nieder-Lausitz nicht weiter bethei-
ligt ist. Das Verhältniß des Grafen Solms= Sonnenwalde zum Kommunal=
Landtag der Nieder-Lausitz bleibt unverändert. Ich beauftrage daher das Staats-
Ministerium, wegen der deshalb den Ständen des Brandenburgischen Provin-
zialverbandes zu machenden Eröffnung und demnchstiger Publikarion dieser Mei-
ner Order durch die Gesetzsammlung das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 28. November 1835.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 2028—2030.) Jahrgang 1839. &KF## ([No. 2029.)
(Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1839.)