Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 18. —
(No. 2028.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 28. November 1835. wegen Verleihung einer
Virilstimme im ersten Stande der Provinzialstände der Kur= und Neumark
Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz an den Grafen von
Solms-Sonnenwalde.
Aae den Vortrag der unter Meines Sohnes des Kronprinzen Ksnigl. Hoheic
Vorsitz angeordneten Immediat-Kommission für die Scände-Angelegenheiten
habe Ich nach nochmaliger genauer Prüfung der früheren ständischen Verhadlenisse
des Grafen von Solms-Sonnenwalde zu dem Landtage der alten Saͤchsischen
Erblande beschlossen, demselben eine Virilstimme im ersten Stande der
Provinzialsiände der Mark Brandenburg und des Markgrafthums Nieder-Lausitz
einzurdumen, und die Verordnung vom 17. August 1825. wegen der nach dem
Edikt vom 1. Juli 1823. vorbehaltenen Bestimmungen für die Kur= und Neumark
und die Nieder-Lausitz, dahin zu ergänzen, daß im Art. II. A. 1. diese
Birilstimme nach dersenigen des Grafen von Solms-Baruth eintritt, und dagegen
der Graf von Solms-Sonnenwalde bei der unter C. 1. desselben Artikels
aufgeführten Stimme des Herrenstandes der Nieder-Lausitz nicht weiter betheiligt
ist. Das Verhältniß des Grafen Solms= Sonnenwalde zum Kommunal=Landtag
der Nieder-Lausitz bleibt unverändert. Ich beauftrage daher das Staats-Ministerium,
wegen der deshalb den Ständen des Brandenburgischen Provinzialverbandes
zu machenden Eröffnung und demnchstiger Publikarion dieser Meiner
Order durch die Gesetzsammlung das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 28. November 1835.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 2028—2030.) Jahrgang 1839. &KF## ([No. 2029.)
(Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1839.)