Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  18.  —

 

 

(No.  2028.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  28.  November  1835.  wegen  Verleihung  einer
Virilstimme  im  ersten  Stande  der  Provinzialstände  der  Kur=  und  Neumark
Brandenburg  und  des  Markgrafthums  Niederlausitz  an  den  Grafen  von
Solms-Sonnenwalde.

Aae  den  Vortrag  der  unter  Meines  Sohnes  des  Kronprinzen  Ksnigl.  Hoheic
  Vorsitz  angeordneten  Immediat-Kommission  für  die  Scände-Angelegenheiten
  habe  Ich  nach  nochmaliger  genauer  Prüfung  der  früheren  ständischen  Verhadlenisse
  des  Grafen  von  Solms-Sonnenwalde  zu  dem  Landtage  der  alten  Saͤchsischen
  Erblande  beschlossen,  demselben  eine  Virilstimme  im  ersten  Stande  der
Provinzialsiände  der  Mark  Brandenburg  und  des  Markgrafthums  Nieder-Lausitz
einzurdumen,  und  die  Verordnung  vom  17.  August  1825.  wegen  der  nach  dem
Edikt  vom  1.  Juli  1823.  vorbehaltenen  Bestimmungen  für  die  Kur=  und  Neumark
  und  die  Nieder-Lausitz,  dahin  zu  ergänzen,  daß  im  Art.  II.  A.  1.  diese
Birilstimme  nach  dersenigen  des  Grafen  von  Solms-Baruth  eintritt,  und  dagegen
  der  Graf  von  Solms-Sonnenwalde  bei  der  unter  C.  1.  desselben  Artikels
aufgeführten  Stimme  des  Herrenstandes  der  Nieder-Lausitz  nicht  weiter  betheiligt
  ist.  Das  Verhältniß  des  Grafen  Solms=  Sonnenwalde  zum  Kommunal=Landtag
  der  Nieder-Lausitz  bleibt  unverändert.  Ich  beauftrage  daher  das  Staats-Ministerium,
  wegen  der  deshalb  den  Ständen  des  Brandenburgischen  Provinzialverbandes
  zu  machenden  Eröffnung  und  demnchstiger  Publikarion  dieser  Meiner
  Order  durch  die  Gesetzsammlung  das  Weitere  zu  veranlassen.
Berlin,  den  28.  November  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(No.  2028—2030.)  Jahrgang  1839.  &KF##  ([No.  2029.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juli  1839.)